Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDer Treuhänder hat dem Drittschuldner die Abtretung mitzuteilen. Er hat die Beträge, die er durch die Abtretung erlangt, und sonstige Leistungen des Schuldners oder Dritter von seinem Vermögen getrennt zu halten, fruchtbringend anzulegen und nach Ablauf der Abtretungserklärung binnen acht Wochen an die Gläubiger zu verteilen. Hiebei sind
1.Ziffer einsdie Masseforderungen,
2.Ziffer 2die Kosten des Abschöpfungsverfahrens und hierauf
3.Ziffer 3die Forderungen der Insolvenzgläubiger
nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Bestimmungen zu befriedigen. Verteilungen haben bereits vorher stattzufinden, wenn hinreichendes zu verteilendes Vermögen vorhanden ist, jedenfalls wenn eine Quote von zumindest 10% verteilt werden kann.
(2)Absatz 2Der Treuhänder hat das ihm vom Schuldner herausgegebene Vermögen zu verwerten; er kann stattdessen dem Schuldner die Verwertung auftragen; diese ist nur wirksam, wenn der Treuhänder zustimmt. Das Gericht kann auf Antrag der Gläubigerversammlung dem Treuhänder zusätzlich die Aufgabe übertragen, durch angemessene Erhebungen zu prüfen, ob der Schuldner seine Obliegenheiten erfüllt. Die dadurch entstehenden Kosten müssen voraussichtlich gedeckt sein oder bevorschußt werden. Der Treuhänder hat die Insolvenzgläubiger unverzüglich zu benachrichtigen, wenn er einen Verstoß gegen diese Obliegenheiten feststellt.
(3)Absatz 3Der Treuhänder hat dem Gericht und auf Aufforderung des Schuldners auch diesem
1.Ziffer einsjährlich,
2.Ziffer 2nach Ablauf der Abtretungserklärung und
3.Ziffer 3bei Beendigung seiner Tätigkeit
Rechnung zu legen.
(4)Absatz 4§§ 84 und 87 gelten entsprechend, § 87 jedoch mit der Maßgabe, daß die Enthebung von jedem Insolvenzgläubiger beantragt werden kann.Paragraphen 84 und 87 gelten entsprechend, Paragraph 87, jedoch mit der Maßgabe, daß die Enthebung von jedem Insolvenzgläubiger beantragt werden kann.
In Kraft seit 17.07.2021 bis 31.12.9999
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