Dem Zahlungsplan ist die Bestätigung zu versagen, wenn
1.Ziffer einsein Grund vorliegt, aus dem der Antrag auf Annahme des Zahlungsplans unzulässig ist (§ 194 Abs. 2), oderein Grund vorliegt, aus dem der Antrag auf Annahme des Zahlungsplans unzulässig ist (Paragraph 194, Absatz 2,), oder
2.Ziffer 2die für das Verfahren und die Annahme des Zahlungsplans geltenden Vorschriften nicht beachtet worden sind, es sei denn, daß diese Mängel nachträglich behoben werden können oder nach der Sachlage nicht erheblich sind, oder
3.Ziffer 3wenn der Zahlungsplan durch eine gegen § 150a verstoßende Begünstigung eines Gläubigers zustande gebracht worden ist.wenn der Zahlungsplan durch eine gegen Paragraph 150 a, verstoßende Begünstigung eines Gläubigers zustande gebracht worden ist.
In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
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