§ 173 IO Prozessführungsbefugnis

Insolvenzordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsNicht anzuwenden sind die Bestimmungen über
    1. 1.Ziffer einsdie Prozesskosten,
    2. 2.Ziffer 2die Sicherheitsleistung,
    3. 3.Ziffer 3das Ruhen des Verfahrens,
    4. 4.Ziffer 4die verhandlungsfreie Zeit,
    5. 5.Ziffer 5die Zustellung zwischen Rechtsanwälten nach § 112 ZPO bei schriftlichen Forderungsanmeldungen und Anträgen auf Abschluss eines Zwangsausgleichs und
    6. 6.Ziffer 6die Vertretung durch Rechtsanwälte, soweit § 172 Abs. 3 dritter Satz nichts anderes bestimmt.
  2. (2)Absatz 2Anträge können durch Schriftsatz angebracht oder mündlich zu Protokoll erklärt werden. §§ 432 und 435 ZPO sind anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Für mündliche Verhandlungen gilt § 59 EO.
  4. (4)Absatz 4Die gerichtlichen Entscheidungen können, soweit die Konkursordnung nichts anderes bestimmt, ohne vorhergehende mündliche Verhandlung ergehen.
  5. (5)Absatz 5Das Gericht hat alle für seine Beurteilung erheblichen Tatsachen von Amts wegen zu erheben und festzustellen; es hat hiezu alle geeigneten Erhebungen, insbesondere durch Vernehmung von Auskunftspersonen, zu pflegen und Beweise aufzunehmen. Auskunftsperson kann auch jedes im Unternehmen errichtete Organ der Belegschaft sein; die Bestimmungen über die Vertretung solcher Organe in gerichtlichen Verfahren sind anzuwenden.
  6. (6)Absatz 6Gerichtliche Verfügungen sind vollstreckbar.
§ 173.Paragraph 173,

Der Schuldner ist in Angelegenheiten der Eigenverwaltung zur Führung von Rechtsstreitigkeiten und sonstigen Verfahren befugt.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 01.07.2002 bis 30.06.2010
  1. (1)Absatz einsNicht anzuwenden sind die Bestimmungen über
    1. 1.Ziffer einsdie Prozesskosten,
    2. 2.Ziffer 2die Sicherheitsleistung,
    3. 3.Ziffer 3das Ruhen des Verfahrens,
    4. 4.Ziffer 4die verhandlungsfreie Zeit,
    5. 5.Ziffer 5die Zustellung zwischen Rechtsanwälten nach § 112 ZPO bei schriftlichen Forderungsanmeldungen und Anträgen auf Abschluss eines Zwangsausgleichs und
    6. 6.Ziffer 6die Vertretung durch Rechtsanwälte, soweit § 172 Abs. 3 dritter Satz nichts anderes bestimmt.
  2. (2)Absatz 2Anträge können durch Schriftsatz angebracht oder mündlich zu Protokoll erklärt werden. §§ 432 und 435 ZPO sind anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Für mündliche Verhandlungen gilt § 59 EO.
  4. (4)Absatz 4Die gerichtlichen Entscheidungen können, soweit die Konkursordnung nichts anderes bestimmt, ohne vorhergehende mündliche Verhandlung ergehen.
  5. (5)Absatz 5Das Gericht hat alle für seine Beurteilung erheblichen Tatsachen von Amts wegen zu erheben und festzustellen; es hat hiezu alle geeigneten Erhebungen, insbesondere durch Vernehmung von Auskunftspersonen, zu pflegen und Beweise aufzunehmen. Auskunftsperson kann auch jedes im Unternehmen errichtete Organ der Belegschaft sein; die Bestimmungen über die Vertretung solcher Organe in gerichtlichen Verfahren sind anzuwenden.
  6. (6)Absatz 6Gerichtliche Verfügungen sind vollstreckbar.
§ 173.Paragraph 173,

Der Schuldner ist in Angelegenheiten der Eigenverwaltung zur Führung von Rechtsstreitigkeiten und sonstigen Verfahren befugt.