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(1) Die Gerichtsbarkeit im Verfahren vor dem Konkursgericht übt in erster Instanz ein Mitglied des Gerichtes als Einzelrichter aus.Dem Sanierungsverwalter sind vorbehalten:
1. | die Anfechtung von Rechtshandlungen nach den §§ 27 bis 43, wobei das durch die anfechtbare Handlung dem Vermögen des Schuldners Entgangene an den Sanierungsverwalter zu leisten und zur Befriedigung der Gläubiger zu verwenden ist, | |||||||||
2. | die Forderungsprüfung nach §§ 102 ff, | |||||||||
3. | die Mitteilung der Geschäfte nach § 116, | |||||||||
4. | der Abschluss der Geschäfte nach § 117, | |||||||||
5. | die gerichtliche Veräußerung nach § 119, | |||||||||
6. | die Veräußerung von Sachen, an denen ein Absonderungsrecht besteht, nach § 120 und | |||||||||
7. | die Aufschiebung des Exekutionsverfahrens nach § 120a. |
(2) Vereinbarungen überDas Gericht kann dem Schuldner bestimmte Rechtshandlungen überhaupt oder doch ohne Zustimmung des Sanierungsverwalters verbieten, soweit dies notwendig ist, um Nachteile für die ZuständigkeitGläubiger zu vermeiden. Die Beschränkungen sind, wenn sie gleichzeitig mit der Gerichte sind unwirksamEröffnung des Sanierungsverfahrens angeordnet werden, mit der Eröffnung, sonst gesondert öffentlich bekanntzumachen und in jedem Fall in den öffentlichen Büchern und Registern anzumerken. In dringenden Fällen kann die Anordnung der Sanierungsverwalter treffen.
(3) Gläubiger können sich auch durch einen bevorrechteten Gläubigerschutzverband vertreten lassenSoweit der Schuldner zu Rechtshandlungen nicht befugt ist, hat der Sanierungsverwalter an dessen Stelle tätig zu werden. Zur Stellung eines Antrags auf EröffnungVerwertung bedarf der Sanierungsverwalter der Zustimmung des Konkurses und im Verfahren erster Instanz kann sich der Gläubigerschutzverband, wenn er nicht durch ein satzungsgemäß berufenes Organ vertreten ist, nur eines seiner Bediensteten oder eines gesetzlich befugten Parteienvertreters als Bevollmächtigten bedienen. Läßt sich ein Gläubiger zur Erhebung eines Rekurses durch einen Gläubigerschutzverband vertreten, so muß das Rechtsmittel mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehen sein. Satzungsgemäß berufenen Organen der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände sowie ihren Bevollmächtigten ist auch dann, wenn die Bevollmächtigung durch einen Gläubiger nicht ausgewiesen ist, die Einsichtnahme in die Konkursakten zu gestatten (§ 219 Abs. 2 ZPO), ohne daß ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht werden mußSchuldners.
(1) Die Gerichtsbarkeit im Verfahren vor dem Konkursgericht übt in erster Instanz ein Mitglied des Gerichtes als Einzelrichter aus.Dem Sanierungsverwalter sind vorbehalten:
1. | die Anfechtung von Rechtshandlungen nach den §§ 27 bis 43, wobei das durch die anfechtbare Handlung dem Vermögen des Schuldners Entgangene an den Sanierungsverwalter zu leisten und zur Befriedigung der Gläubiger zu verwenden ist, | |||||||||
2. | die Forderungsprüfung nach §§ 102 ff, | |||||||||
3. | die Mitteilung der Geschäfte nach § 116, | |||||||||
4. | der Abschluss der Geschäfte nach § 117, | |||||||||
5. | die gerichtliche Veräußerung nach § 119, | |||||||||
6. | die Veräußerung von Sachen, an denen ein Absonderungsrecht besteht, nach § 120 und | |||||||||
7. | die Aufschiebung des Exekutionsverfahrens nach § 120a. |
(2) Vereinbarungen überDas Gericht kann dem Schuldner bestimmte Rechtshandlungen überhaupt oder doch ohne Zustimmung des Sanierungsverwalters verbieten, soweit dies notwendig ist, um Nachteile für die ZuständigkeitGläubiger zu vermeiden. Die Beschränkungen sind, wenn sie gleichzeitig mit der Gerichte sind unwirksamEröffnung des Sanierungsverfahrens angeordnet werden, mit der Eröffnung, sonst gesondert öffentlich bekanntzumachen und in jedem Fall in den öffentlichen Büchern und Registern anzumerken. In dringenden Fällen kann die Anordnung der Sanierungsverwalter treffen.
(3) Gläubiger können sich auch durch einen bevorrechteten Gläubigerschutzverband vertreten lassenSoweit der Schuldner zu Rechtshandlungen nicht befugt ist, hat der Sanierungsverwalter an dessen Stelle tätig zu werden. Zur Stellung eines Antrags auf EröffnungVerwertung bedarf der Sanierungsverwalter der Zustimmung des Konkurses und im Verfahren erster Instanz kann sich der Gläubigerschutzverband, wenn er nicht durch ein satzungsgemäß berufenes Organ vertreten ist, nur eines seiner Bediensteten oder eines gesetzlich befugten Parteienvertreters als Bevollmächtigten bedienen. Läßt sich ein Gläubiger zur Erhebung eines Rekurses durch einen Gläubigerschutzverband vertreten, so muß das Rechtsmittel mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehen sein. Satzungsgemäß berufenen Organen der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände sowie ihren Bevollmächtigten ist auch dann, wenn die Bevollmächtigung durch einen Gläubiger nicht ausgewiesen ist, die Einsichtnahme in die Konkursakten zu gestatten (§ 219 Abs. 2 ZPO), ohne daß ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht werden mußSchuldners.