§ 172 IO Beschränkung der Eigenverwaltung

Insolvenzordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Gerichtsbarkeit im Verfahren vor dem Konkursgericht übt in erster Instanz ein Mitglied des Gerichtes als Einzelrichter aus.
  2. (2)Absatz 2Vereinbarungen über die Zuständigkeit der Gerichte sind unwirksam.
  3. (3)Absatz 3Gläubiger können sich auch durch einen bevorrechteten Gläubigerschutzverband vertreten lassen. Zur Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Konkurses und im Verfahren erster Instanz kann sich der Gläubigerschutzverband, wenn er nicht durch ein satzungsgemäß berufenes Organ vertreten ist, nur eines seiner Bediensteten oder eines gesetzlich befugten Parteienvertreters als Bevollmächtigten bedienen. Läßt sich ein Gläubiger zur Erhebung eines Rekurses durch einen Gläubigerschutzverband vertreten, so muß das Rechtsmittel mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehen sein. Satzungsgemäß berufenen Organen der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände sowie ihren Bevollmächtigten ist auch dann, wenn die Bevollmächtigung durch einen Gläubiger nicht ausgewiesen ist, die Einsichtnahme in die Konkursakten zu gestatten (§ 219 Abs. 2 ZPO), ohne daß ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht werden muß.
  4. (4)Absatz 4Durch einen Bevollmächtigten seiner gesetzlichen Interessenvertretung oder seiner freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung kann sich ein Gläubiger im gleichen Umfang wie durch einen bevorrechteten Gläubigerschutzverband vertreten lassen, wenn ein Rechtsstreit über die Forderung eine Arbeitsrechtssache nach § 50 ASGG wäre.
  5. (1)Absatz einsDem Sanierungsverwalter sind vorbehalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Anfechtung von Rechtshandlungen nach den §§ 27 bis 43, wobei das durch die anfechtbare Handlung dem Vermögen des Schuldners Entgangene an den Sanierungsverwalter zu leisten und zur Befriedigung der Gläubiger zu verwenden ist,die Anfechtung von Rechtshandlungen nach den Paragraphen 27 bis 43, wobei das durch die anfechtbare Handlung dem Vermögen des Schuldners Entgangene an den Sanierungsverwalter zu leisten und zur Befriedigung der Gläubiger zu verwenden ist,
    2. 2.Ziffer 2die Forderungsprüfung nach §§ 102 ff,die Forderungsprüfung nach Paragraphen 102, ff,
    3. 3.Ziffer 3die Mitteilung der Geschäfte nach § 116,die Mitteilung der Geschäfte nach Paragraph 116,,
    4. 4.Ziffer 4der Abschluss der Geschäfte nach § 117,der Abschluss der Geschäfte nach Paragraph 117,,
    5. 5.Ziffer 5die gerichtliche Veräußerung nach § 119,die gerichtliche Veräußerung nach Paragraph 119,,
    6. 6.Ziffer 6die Veräußerung von Sachen, an denen ein Absonderungsrecht besteht, nach § 120 unddie Veräußerung von Sachen, an denen ein Absonderungsrecht besteht, nach Paragraph 120, und
    7. 7.Ziffer 7die Aufschiebung des Exekutionsverfahrens nach § 120a.die Aufschiebung des Exekutionsverfahrens nach Paragraph 120 a,
  6. (2)Absatz 2Das Gericht kann dem Schuldner bestimmte Rechtshandlungen überhaupt oder doch ohne Zustimmung des Sanierungsverwalters verbieten, soweit dies notwendig ist, um Nachteile für die Gläubiger zu vermeiden. Die Beschränkungen sind, wenn sie gleichzeitig mit der Eröffnung des Sanierungsverfahrens angeordnet werden, mit der Eröffnung, sonst gesondert öffentlich bekanntzumachen und in jedem Fall in den öffentlichen Büchern und Registern anzumerken. In dringenden Fällen kann die Anordnung der Sanierungsverwalter treffen.
  7. (3)Absatz 3Soweit der Schuldner zu Rechtshandlungen nicht befugt ist, hat der Sanierungsverwalter an dessen Stelle tätig zu werden. Zur Verwertung bedarf der Sanierungsverwalter der Zustimmung des Schuldners.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 01.01.1995 bis 30.06.2010
  1. (1)Absatz einsDie Gerichtsbarkeit im Verfahren vor dem Konkursgericht übt in erster Instanz ein Mitglied des Gerichtes als Einzelrichter aus.
  2. (2)Absatz 2Vereinbarungen über die Zuständigkeit der Gerichte sind unwirksam.
  3. (3)Absatz 3Gläubiger können sich auch durch einen bevorrechteten Gläubigerschutzverband vertreten lassen. Zur Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Konkurses und im Verfahren erster Instanz kann sich der Gläubigerschutzverband, wenn er nicht durch ein satzungsgemäß berufenes Organ vertreten ist, nur eines seiner Bediensteten oder eines gesetzlich befugten Parteienvertreters als Bevollmächtigten bedienen. Läßt sich ein Gläubiger zur Erhebung eines Rekurses durch einen Gläubigerschutzverband vertreten, so muß das Rechtsmittel mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehen sein. Satzungsgemäß berufenen Organen der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände sowie ihren Bevollmächtigten ist auch dann, wenn die Bevollmächtigung durch einen Gläubiger nicht ausgewiesen ist, die Einsichtnahme in die Konkursakten zu gestatten (§ 219 Abs. 2 ZPO), ohne daß ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht werden muß.
  4. (4)Absatz 4Durch einen Bevollmächtigten seiner gesetzlichen Interessenvertretung oder seiner freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung kann sich ein Gläubiger im gleichen Umfang wie durch einen bevorrechteten Gläubigerschutzverband vertreten lassen, wenn ein Rechtsstreit über die Forderung eine Arbeitsrechtssache nach § 50 ASGG wäre.
  5. (1)Absatz einsDem Sanierungsverwalter sind vorbehalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Anfechtung von Rechtshandlungen nach den §§ 27 bis 43, wobei das durch die anfechtbare Handlung dem Vermögen des Schuldners Entgangene an den Sanierungsverwalter zu leisten und zur Befriedigung der Gläubiger zu verwenden ist,die Anfechtung von Rechtshandlungen nach den Paragraphen 27 bis 43, wobei das durch die anfechtbare Handlung dem Vermögen des Schuldners Entgangene an den Sanierungsverwalter zu leisten und zur Befriedigung der Gläubiger zu verwenden ist,
    2. 2.Ziffer 2die Forderungsprüfung nach §§ 102 ff,die Forderungsprüfung nach Paragraphen 102, ff,
    3. 3.Ziffer 3die Mitteilung der Geschäfte nach § 116,die Mitteilung der Geschäfte nach Paragraph 116,,
    4. 4.Ziffer 4der Abschluss der Geschäfte nach § 117,der Abschluss der Geschäfte nach Paragraph 117,,
    5. 5.Ziffer 5die gerichtliche Veräußerung nach § 119,die gerichtliche Veräußerung nach Paragraph 119,,
    6. 6.Ziffer 6die Veräußerung von Sachen, an denen ein Absonderungsrecht besteht, nach § 120 unddie Veräußerung von Sachen, an denen ein Absonderungsrecht besteht, nach Paragraph 120, und
    7. 7.Ziffer 7die Aufschiebung des Exekutionsverfahrens nach § 120a.die Aufschiebung des Exekutionsverfahrens nach Paragraph 120 a,
  6. (2)Absatz 2Das Gericht kann dem Schuldner bestimmte Rechtshandlungen überhaupt oder doch ohne Zustimmung des Sanierungsverwalters verbieten, soweit dies notwendig ist, um Nachteile für die Gläubiger zu vermeiden. Die Beschränkungen sind, wenn sie gleichzeitig mit der Eröffnung des Sanierungsverfahrens angeordnet werden, mit der Eröffnung, sonst gesondert öffentlich bekanntzumachen und in jedem Fall in den öffentlichen Büchern und Registern anzumerken. In dringenden Fällen kann die Anordnung der Sanierungsverwalter treffen.
  7. (3)Absatz 3Soweit der Schuldner zu Rechtshandlungen nicht befugt ist, hat der Sanierungsverwalter an dessen Stelle tätig zu werden. Zur Verwertung bedarf der Sanierungsverwalter der Zustimmung des Schuldners.