§ 162 IO Zuständigkeit

IO - Insolvenzordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
§ 162.Paragraph 162,

Für den Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner aufgrund von § 150a oder § 161 ist das Insolvenzgericht zuständig. Für den Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner aufgrund von Paragraph 150 a, oder Paragraph 161, ist das Insolvenzgericht zuständig.

In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
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