Für den Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner aufgrund von § 150a oder § 161 ist das Insolvenzgericht zuständig. Für den Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner aufgrund von Paragraph 150 a, oder Paragraph 161, ist das Insolvenzgericht zuständig.
In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 162 IO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 162 IO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 162 IO