Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsAn dem wieder aufgenommenen Insolvenzverfahren nehmen auch die Gläubiger teil, deren Ansprüche zwischen der Aufhebung und der Wiederaufnahme des Insolvenzverfahrens entstanden sind.
(2)Absatz 2Insolvenzgläubiger, für die der Sanierungsplan wirksam war, nehmen an dem wieder aufgenommenen Insolvenzverfahren mit dem noch nicht getilgten Betrag ihrer ursprünglichen Forderungen teil.
(3)Absatz 3Das Insolvenzverfahren ist, soweit dies notwendig ist, zu wiederholen. Früher geprüfte Forderungen sind nicht neuerlich zu prüfen.
In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
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