§ 168 IO Anberaumung der Sanierungsplantagsatzung

Insolvenzordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999
Für die Aufhebung des Konkurses gemäß §§ 166 oder 167 gelten die Vorschriften des § 79.

  1. (1)Absatz einsDas Gericht hat zugleich mit der Eröffnung die Sanierungsplantagsatzung in der Regel auf 60 bis 90 Tage anzuordnen. Sie kann mit der Prüfungstagsatzung verbunden werden.
  2. (2)Absatz 2Das Unternehmen ist erst zu verwerten, wenn der Sanierungsplanvorschlag nicht innerhalb von 90 Tagen nach Eröffnung des Verfahrens angenommen wird.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 01.01.2000 bis 30.06.2010
Für die Aufhebung des Konkurses gemäß §§ 166 oder 167 gelten die Vorschriften des § 79.

  1. (1)Absatz einsDas Gericht hat zugleich mit der Eröffnung die Sanierungsplantagsatzung in der Regel auf 60 bis 90 Tage anzuordnen. Sie kann mit der Prüfungstagsatzung verbunden werden.
  2. (2)Absatz 2Das Unternehmen ist erst zu verwerten, wenn der Sanierungsplanvorschlag nicht innerhalb von 90 Tagen nach Eröffnung des Verfahrens angenommen wird.