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Für (1) Das Gericht hat zugleich mit der Eröffnung die AufhebungSanierungsplantagsatzung in der Regel auf 60 bis 90 Tage anzuordnen. Sie kann mit der Prüfungstagsatzung verbunden werden.
(2) Das Unternehmen ist erst zu verwerten, wenn der Sanierungsplanvorschlag nicht innerhalb von 90 Tagen nach Eröffnung des Konkurses gemäß §§ 166 oder 167 gelten die Vorschriften des § 79Verfahrens angenommen wird.
Für (1) Das Gericht hat zugleich mit der Eröffnung die AufhebungSanierungsplantagsatzung in der Regel auf 60 bis 90 Tage anzuordnen. Sie kann mit der Prüfungstagsatzung verbunden werden.
(2) Das Unternehmen ist erst zu verwerten, wenn der Sanierungsplanvorschlag nicht innerhalb von 90 Tagen nach Eröffnung des Konkurses gemäß §§ 166 oder 167 gelten die Vorschriften des § 79Verfahrens angenommen wird.