§ 52 InvFG 2011

InvFG 2011 - Investmentfondsgesetz 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Nur die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, über die Vermögenswerte eines von ihr verwalteten OGAW zu verfügen und die Rechte an den Vermögenswerten auszuüben; sie handelt dabei im eigenen Namen auf Rechnung der Anteilinhaber. Sie hat die Interessen der Anteilinhaber zu wahren, die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters im Sinne von § 84 Abs. 1 AktG anzuwenden und die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf der Grundlage dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen sowie die Fondsbestimmungen einzuhalten.

In Kraft seit 01.07.2011 bis 31.12.9999
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