Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.03.2025
(1)Absatz einsDie Aufgaben der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank oder Verwahrstelle dürfen nicht von ein und derselben Gesellschaft wahrgenommen werden. § 6 Abs. 2 Z 8 und 9 findet auch auf die Depotbank Anwendung.Die Aufgaben der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank oder Verwahrstelle dürfen nicht von ein und derselben Gesellschaft wahrgenommen werden. Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 8 und 9 findet auch auf die Depotbank Anwendung.
(2)Absatz 2Die Depotbank hat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ehrlich, redlich, professionell, unabhängig und ausschließlich im Interesse der Anteilinhaber zu handeln.
(3)Absatz 3Die Depotbank darf in Bezug auf den OGAW oder die für den OGAW handelnde Verwaltungsgesellschaft keine Aufgaben wahrnehmen, die Interessenkonflikte zwischen dem OGAW, den Anteilinhabern des OGAW, der Verwaltungsgesellschaft und ihr selbst schaffen könnten, außer wenn eine funktionale und hierarchische Trennung der Ausführung ihrer Aufgaben als Depotbank von ihren potenziell dazu in Konflikt stehenden Aufgaben gegeben ist und die potenziellen Interessenkonflikte ordnungsgemäß ermittelt, gesteuert, beobachtet und den Anteilinhabern des OGAW gegenüber offengelegt werden.
In Kraft seit 18.03.2016 bis 31.12.9999
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