(1) Die Depotbank haftet gegenüber der Verwaltungsgesellschaft und den Anteilinhabern für den Verlust durch die Depotbank oder einen Dritten, dem die Verwahrung von gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 und 2 verwahrten Finanzinstrumenten übertragen wurde. Die Depotbank hat bei Verlust eines verwahrten Finanzinstruments dem OGAW oder der für den OGAW handelnden Verwaltungsgesellschaft unverzüglich ein Finanzinstrument gleicher Art zurückzugeben oder einen entsprechenden Betrag zu erstatten. Die Depotbank haftet nicht, wenn sie nachweisen kann, dass der Verlust auf äußere Ereignisse, die nach vernünftigem Ermessen nicht kontrolliert werden können und deren Konsequenzen trotz aller angemessenen Anstrengungen nicht hätten vermieden werden können, zurückzuführen ist.
(2) Die Haftung der Depotbank gilt auch für sämtliche Verluste, die infolge einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Nichterfüllung von Verpflichtungen gemäß diesem Bundesgesetz oder der Richtlinie 2009/65/EG durch die Depotbank resultieren.
(3) Die Haftung der Depotbank gemäß Abs. 1 oder 2 wird nicht dadurch berührt, dass sie sämtliche oder einen Teil der Vermögensgegenstände, deren Verwahrung sie übernommen hat, einem Dritten überträgt.
(4) Die Haftung der Depotbank gemäß Abs. 1 oder 2 kann bei sonstiger Nichtigkeit nicht vertraglich ausgeschlossen oder begrenzt werden.
(5) Anteilinhaber des OGAW können die Haftung der Depotbank unmittelbar oder mittelbar über die Verwaltungsgesellschaft oder die Investmentgesellschaft geltend machen, vorausgesetzt, dass dies weder zur Verdopplung von Regressansprüchen noch zur Ungleichbehandlung der Anteilinhaber führt.
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