§ 49 InvFG 2011

InvFG 2011 - Investmentfondsgesetz 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Die Verwaltungsgesellschaft hat für jedes Rechnungsjahr über jedes Sondervermögen einen Rechenschaftsbericht, sowie für die ersten sechs Monate eines jeden Rechnungsjahres über jedes Sondervermögen einen Halbjahresbericht zu erstellen.

(2) Der Rechenschaftsbericht hat eine Ertragsrechnung, eine Vermögensaufstellung sowie die Fondsbestimmungen zu enthalten, über die Veränderungen des Vermögensbestandes zu berichten und die Zahl der Anteile zu Beginn des Berichtszeitraumes und an dessen Ende anzugeben. Weiters hat der Rechenschaftsbericht einen Bericht über die Tätigkeiten des abgelaufenen Rechnungsjahres und alle sonstigen in Anlage I Schema B vorgesehenen Angaben sowie alle wesentlichen Informationen, die es den Anlegern ermöglichen, sich in voller Sachkenntnis ein Urteil über die Entwicklung der Tätigkeiten und der Ergebnisse des Sondervermögens zu bilden, zu enthalten. Im Rechenschaftsbericht ist weiters anzugeben, wie hoch die Anteile der Verwaltungsgebühren maximal sind, die der OGAW einerseits und die OGAW oder anderen Organismen für gemeinsame Anlagen, in die der OGAW investiert hat, andererseits zu tragen haben. Die Vermögenswerte des Sondervermögens sind mit den Werten gemäß § 57 Abs. 1 anzusetzen. Der Rechenschaftsbericht des Feeder-OGAW hat zusätzlich zu den in Anlage I Schema B vorgesehenen Informationen eine Erklärung zu den aggregierten Gebühren von Feeder-OGAW und Master-OGAW zu enthalten. Der Rechenschaftsbericht des Feeder-OGAW hat Informationen darüber zu enthalten, wo der Rechenschaftsbericht des Master-OGAW verfügbar ist.

(3) Der Halbjahresbericht hat mindestens die in den Abschnitten 1 bis 4 Anlage I Schemas B vorgesehenen Angaben zu enthalten; die Zahlenangaben haben, wenn der OGAW Zwischenausschüttungen vorgenommen hat oder dies vorgeschlagen wurde, das Ergebnis nach Steuern für das betreffende Halbjahr sowie die erfolgte oder vorgesehene Zwischenausschüttung auszuweisen. Die Vermögenswerte des Sondervermögens sind mit den Werten gemäß § 57 Abs. 1 anzusetzen. Der Halbjahresbericht des Feeder-OGAW hat Informationen darüber zu enthalten, wo der Halbjahresbericht des Master-OGAW verfügbar ist.

(4) Betreibt eine Verwaltungsgesellschaft für Rechnung eines Sondervermögens Pensionsgeschäfte (§ 83) oder Wertpapierleihgeschäfte (§ 84), so sind diese im Halbjahres- und Rechenschaftsbericht jeweils gesondert auszuweisen und zu erläutern.

(5) Der Rechenschaftsbericht ist von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, der oder die auch der Bankprüfer der Verwaltungsgesellschaft sein kann, zu prüfen; für diese Prüfung gelten die §§ 268 bis 276 Unternehmensgesetzbuch – UGB (dRGBl. 1897, S. 219) sinngemäß. Die Prüfung hat sich auch auf die Beachtung dieses Bundesgesetzes und der Fondsbestimmungen zu erstrecken. Der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers und gegebenenfalls Einschränkungen desselben sind in jedem Rechenschaftsbericht vollständig wiederzugeben.

(6) Der geprüfte Rechenschaftsbericht und der Halbjahresbericht sind dem Aufsichtsrat der Verwaltungsgesellschaft vorzulegen.

(7) Der geprüfte Rechenschaftsbericht und der Halbjahresbericht sind in der Verwaltungsgesellschaft und in der Depotbank zur Einsicht aufzulegen. Im Übrigen sind die §§ 136 bis 138 zu beachten.

In Kraft seit 01.07.2011 bis 31.12.9999
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