Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie Verwaltungsgesellschaft kann die Verwaltung eines OGAW ohne Kündigung nach § 60 Abs. 1 auf eine andere Verwaltungsgesellschaft übertragen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:Die Verwaltungsgesellschaft kann die Verwaltung eines OGAW ohne Kündigung nach Paragraph 60, Absatz eins, auf eine andere Verwaltungsgesellschaft übertragen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
1.Ziffer einsBewilligung der FMA,
2.Ziffer 2Zustimmung des Aufsichtsrates der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank und
3.Ziffer 3Zustimmung der Geschäftsleiter und des Aufsichtsrates der Verwaltungsgesellschaft, auf die die Verwaltung übertragen werden soll.
Dem Anteilinhaber dürfen durch diese Vorgangsweise keine Kosten und keine Nachteile entstehen. Die Übertragung der Verwaltung ist gemäß § 136 Abs. 4 zu veröffentlichen. Sie tritt mit dem in der Veröffentlichung angegebenen Tag, frühestens jedoch drei Monate nach der Veröffentlichung, in Kraft. Die Veröffentlichung kann unterbleiben, wenn die Übertragung der Verwaltung an eine andere Verwaltungsgesellschaft sämtlichen Anteilinhabern gemäß § 133, mindestens jedoch 30 Tage vor der Übertragung der Verwaltung mitgeteilt wird.Dem Anteilinhaber dürfen durch diese Vorgangsweise keine Kosten und keine Nachteile entstehen. Die Übertragung der Verwaltung ist gemäß Paragraph 136, Absatz 4, zu veröffentlichen. Sie tritt mit dem in der Veröffentlichung angegebenen Tag, frühestens jedoch drei Monate nach der Veröffentlichung, in Kraft. Die Veröffentlichung kann unterbleiben, wenn die Übertragung der Verwaltung an eine andere Verwaltungsgesellschaft sämtlichen Anteilinhabern gemäß Paragraph 133,, mindestens jedoch 30 Tage vor der Übertragung der Verwaltung mitgeteilt wird.
(2)Absatz 2Der Wechsel der Depotbank bedarf ebenfalls der Bewilligung der FMA und tritt, soweit keine darüber hinausgehenden Änderungen der Fondsbestimmungen beantragt wurden, mit dem in der Veröffentlichung angegebenen Tag in Kraft. Bei diesem Wechsel ist auf den Schutz der Anteilinhaber Bedacht zu nehmen. Wurde bei einer Depotbank ein Regierungskommissär gemäß § 70 Abs. 2 Z 2 BWG oder eine Aufsichtsperson gemäß § 84 BWG bestellt und erfolgt ein Wechsel der Depotbank, so ist die gemäß § 53 Abs. 4 erforderliche Zustimmung der Depotbank zur Änderung von Fondsbestimmungen lediglich von der neu zu bestellenden Depotbank zu erteilen.Der Wechsel der Depotbank bedarf ebenfalls der Bewilligung der FMA und tritt, soweit keine darüber hinausgehenden Änderungen der Fondsbestimmungen beantragt wurden, mit dem in der Veröffentlichung angegebenen Tag in Kraft. Bei diesem Wechsel ist auf den Schutz der Anteilinhaber Bedacht zu nehmen. Wurde bei einer Depotbank ein Regierungskommissär gemäß Paragraph 70, Absatz 2, Ziffer 2, BWG oder eine Aufsichtsperson gemäß Paragraph 84, BWG bestellt und erfolgt ein Wechsel der Depotbank, so ist die gemäß Paragraph 53, Absatz 4, erforderliche Zustimmung der Depotbank zur Änderung von Fondsbestimmungen lediglich von der neu zu bestellenden Depotbank zu erteilen.
In Kraft seit 01.07.2012 bis 31.12.9999
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