§ 51 InvFG 2011

InvFG 2011 - Investmentfondsgesetz 2011

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Für Anteilscheine, die auf Namen lauten, ist am Sitz des OGAW ein Anteilinhaberregister zu führen. Für jeden Anteilinhaber sind folgende Angaben im Anteilinhaberregister aufzunehmen:

1.

Name (Firma) und für die Zustellung maßgebliche Anschrift und gegebenenfalls elektronische Anschrift des Anteilinhabers, bei natürlichen Personen das Geburtsdatum, bei juristischen Personen gegebenenfalls das Register und die Nummer unter der die juristische Person im Herkunftstaat geführt wird;

2.

Stückzahl oder Nummer des Anteils;

3.

eine auf den Anteilinhaber lautende Kontoverbindung bei einem Kreditinstitut gemäß § 10a Abs. 1 AktG, auf das sämtliche Zahlungen zu erfolgen haben;

4.

wenn der Anteilinhaber die Anteile für Rechnung einer anderen Person hält, die Angaben nach Z 1 und 2 auch in Bezug auf diese Person, sofern der Anteilinhaber kein Kreditinstitut im Sinne des § 10a Abs. 1 AktG ist.

(2) Die Bestimmungen der §§ 61 Abs. 2 bis 5, 62 und 63 AktG finden sinngemäß Anwendung.

In Kraft seit 01.07.2011 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 51 InvFG 2011


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 51 InvFG 2011 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 51 InvFG 2011


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 51 InvFG 2011


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 51 InvFG 2011 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis InvFG 2011 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 50 InvFG 2011
§ 52 InvFG 2011