Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie Depotbank stellt der FMA auf Anfrage alle Informationen zur Verfügung, die sie in Ausübung ihrer Pflichten erhalten hat.
(2)Absatz 2Ist die FMA nicht zugleich zuständige Behörde des OGAW oder der Verwaltungsgesellschaft, hat die FMA die von der Depotbank erhaltenen Informationen unverzüglich der zuständigen Behörde des OGAW und der Verwaltungsgesellschaft zu übermitteln.
In Kraft seit 18.03.2016 bis 31.12.9999
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