Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsEin OGAW in der Form eines Sondervermögens gemäß § 2 Abs. 2 hat keine eigene Rechtspersönlichkeit; es zerfällt in gleiche, in Wertpapieren verkörperte Anteile (Anteilscheine). Die Anteilscheine sind Finanzinstrumente (§ 1 Z 7 lit. c WAG 2018); sie verkörpern die Miteigentumsanteile an den Vermögenswerten des OGAW und die Rechte der Anteilinhaber gegenüber der Verwaltungsgesellschaft sowie der Depotbank. Die Anteilscheine können auf den Inhaber oder auf Namen lauten. Anteilscheine, die auf Inhaber lauten, sind depotmäßig in Verwahrung zu geben, die Ausfolgung an die Anteilinhaber ist nicht zulässig. Für Anteilscheine, die auf Namen lauten, gelten die §§ 61 Abs. 2 bis 5, 62 und 63 Aktiengesetz – AktG (BGBl. Nr. 98/1965) sinngemäß.Ein OGAW in der Form eines Sondervermögens gemäß Paragraph 2, Absatz 2, hat keine eigene Rechtspersönlichkeit; es zerfällt in gleiche, in Wertpapieren verkörperte Anteile (Anteilscheine). Die Anteilscheine sind Finanzinstrumente (Paragraph eins, Ziffer 7, Litera c, WAG 2018); sie verkörpern die Miteigentumsanteile an den Vermögenswerten des OGAW und die Rechte der Anteilinhaber gegenüber der Verwaltungsgesellschaft sowie der Depotbank. Die Anteilscheine können auf den Inhaber oder auf Namen lauten. Anteilscheine, die auf Inhaber lauten, sind depotmäßig in Verwahrung zu geben, die Ausfolgung an die Anteilinhaber ist nicht zulässig. Für Anteilscheine, die auf Namen lauten, gelten die Paragraphen 61, Absatz 2 bis 5, 62 und 63 Aktiengesetz – AktG Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965,) sinngemäß.
(2)Absatz 2Die Anteilscheine sind von der Verwaltungsgesellschaft sowie einem Geschäftsleiter oder einem dazu beauftragten Angestellten der Depotbank zu unterzeichnen. § 13 AktG ist sinngemäß anzuwenden. Die Anteilscheine können über einen oder mehrere Anteile oder Bruchteile davon ausgestellt werden.Die Anteilscheine sind von der Verwaltungsgesellschaft sowie einem Geschäftsleiter oder einem dazu beauftragten Angestellten der Depotbank zu unterzeichnen. Paragraph 13, AktG ist sinngemäß anzuwenden. Die Anteilscheine können über einen oder mehrere Anteile oder Bruchteile davon ausgestellt werden.
(3)Absatz 3Anteilscheine an Sondervermögen sind zur Anlage von Mündelgeld geeignet, sofern aufgrund der Fondsbestimmungen
1.Ziffer einsdas Fondsvermögen ausschließlich in Wertpapieren gemäß § 217 ABGB veranlagt werden darf;das Fondsvermögen ausschließlich in Wertpapieren gemäß Paragraph 217, ABGB veranlagt werden darf;
2.Ziffer 2Bankguthaben neben den Erträgnissen 10 vH des Fondsvermögens nicht überschreiten dürfen;
3.Ziffer 3Geschäfte mit derivativen Produkten im Sinne des § 73 ausschließlich zur Absicherung des Fondsvermögens durchgeführt werden dürfen.Geschäfte mit derivativen Produkten im Sinne des Paragraph 73, ausschließlich zur Absicherung des Fondsvermögens durchgeführt werden dürfen.
Wertpapierleihgeschäfte gemäß § 84 sind zulässig. Solche Anteilscheine sind auch für die Anlage im Deckungsstock einer inländischen Bank für Spareinlagen gemäß § 216 ABGB geeignet.Wertpapierleihgeschäfte gemäß Paragraph 84, sind zulässig. Solche Anteilscheine sind auch für die Anlage im Deckungsstock einer inländischen Bank für Spareinlagen gemäß Paragraph 216, ABGB geeignet.
(4)Absatz 4Nach Maßgabe der Fondsbestimmungen (§ 53 Abs. 3 Z 7 und 14) können für ein Sondervermögen mehrere Gattungen von Anteilscheinen ausgegeben werden, insbesondere im Hinblick auf die Ertragsverwendung, den Ausgabeaufschlag, den Rücknahmeabschlag, die Währung des Anteilswertes, die Verwaltungsvergütung oder eine Kombination der genannten Kriterien. Die Kosten bei Einführung neuer Anteilsgattungen für bestehende Sondervermögen müssen zu Lasten der Anteilspreise der neuen Anteilsgattungen in Rechnung gestellt werden. Der Wert des Anteils ist für jede Anteilsgattung gesondert zu errechnen.Nach Maßgabe der Fondsbestimmungen (Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 7 und 14) können für ein Sondervermögen mehrere Gattungen von Anteilscheinen ausgegeben werden, insbesondere im Hinblick auf die Ertragsverwendung, den Ausgabeaufschlag, den Rücknahmeabschlag, die Währung des Anteilswertes, die Verwaltungsvergütung oder eine Kombination der genannten Kriterien. Die Kosten bei Einführung neuer Anteilsgattungen für bestehende Sondervermögen müssen zu Lasten der Anteilspreise der neuen Anteilsgattungen in Rechnung gestellt werden. Der Wert des Anteils ist für jede Anteilsgattung gesondert zu errechnen.
(5)Absatz 5Ein Angebot von Anteilscheinen darf im Inland nur unter Einhaltung von § 50 und der Bestimmungen des 4. Hauptstückes erfolgen.Ein Angebot von Anteilscheinen darf im Inland nur unter Einhaltung von Paragraph 50 und der Bestimmungen des 4. Hauptstückes erfolgen.
In Kraft seit 03.01.2018 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 46 InvFG 2011
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 46 InvFG 2011 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 46 InvFG 2011