§ 59 InvFG 2011

InvFG 2011 - Investmentfondsgesetz 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Die Vergütung und der Kostenersatz, die die Verwaltungsgesellschaft aus dem Fondsvermögen entnehmen darf, sowie die Art der Berechnung sind in den Fondsbestimmungen zu regeln. Findet sich dort keine Regelung, so steht der Verwaltungsgesellschaft kein Anspruch auf Kostenersatz oder Vergütung aus dem Fondsvermögen zu.

In Kraft seit 01.07.2011 bis 31.12.9999
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