Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsZur Sicherstellung oder zur Hereinbringung von Forderungen gegen Anteilinhaber kann auf deren Anteilscheine, jedoch nicht auf die Vermögenswerte des OGAW Exekution geführt werden.
(2)Absatz 2Zur Sicherstellung oder zur Hereinbringung von Forderungen aus Verbindlichkeiten, die die Verwaltungsgesellschaft für einen OGAW nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes wirksam begründet hat, kann nur auf die Vermögenswerte des OGAW Exekution geführt werden.
In Kraft seit 01.07.2011 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 54 InvFG 2011
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 54 InvFG 2011 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 54 InvFG 2011