Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Die Bestimmungen der §§ 128, 132, 133, 137 und 138 sind für Pensionsinvestmentfonds mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bestimmungen betreffend den Prospekt keine Anwendung finden.
In Kraft seit 30.07.2013 bis 31.12.9999
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