Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.04.2025
(1)Absatz einsDie Werbung für Anteile an OGAW darf nur unter gleichzeitigem Hinweis auf den gemäß § 136 Abs. 4 veröffentlichten Prospekt (§ 131) und das gemäß § 138 zur Verfügung zu stellende Kundeninformationsdokument (§ 134) erfolgen und hat anzugeben, auf welche Weise und in welcher Sprache dieser Prospekt sowie das Kundeninformationsdokument für den Anleger oder potenziellen Anleger erhältlich und zugänglich sind.Die Werbung für Anteile an OGAW darf nur unter gleichzeitigem Hinweis auf den gemäß Paragraph 136, Absatz 4, veröffentlichten Prospekt (Paragraph 131,) und das gemäß Paragraph 138, zur Verfügung zu stellende Kundeninformationsdokument (Paragraph 134,) erfolgen und hat anzugeben, auf welche Weise und in welcher Sprache dieser Prospekt sowie das Kundeninformationsdokument für den Anleger oder potenziellen Anleger erhältlich und zugänglich sind.
(2)Absatz 2Werbung an die Anleger muss
1.Ziffer einseindeutig als solche erkennbar,
2.Ziffer 2redlich,
3.Ziffer 3eindeutig und
4.Ziffer 4nicht irreführend
sein. Insbesondere darf eine Werbung, die eine Aufforderung zum Erwerb von Anteilen eines OGAW und spezifische Informationen über einen OGAW enthält, keine Aussagen treffen, die im Widerspruch zu Informationen des Prospekts und des in § 134 Abs. 1 genannten Kundeninformationsdokuments stehen oder die Bedeutung dieser Informationen herabstufen.sein. Insbesondere darf eine Werbung, die eine Aufforderung zum Erwerb von Anteilen eines OGAW und spezifische Informationen über einen OGAW enthält, keine Aussagen treffen, die im Widerspruch zu Informationen des Prospekts und des in Paragraph 134, Absatz eins, genannten Kundeninformationsdokuments stehen oder die Bedeutung dieser Informationen herabstufen.
(3)Absatz 3Die Werbung für Anteile an OGAW, in der auf die vergangene Wertentwicklung des Fonds Bezug genommen wird, hat einen Hinweis zu enthalten, aus welchem hervorgeht, dass die Wertentwicklung der Vergangenheit keine verlässlichen Rückschlüsse auf die zukünftige Entwicklung eines Fonds zulässt.
(4)Absatz 4Ein Feeder-OGAW hat in jede Werbung den Hinweis aufzunehmen, dass er dauerhaft mindestens 85 vH seines Vermögens in Anteile eines bestimmten Master-OGAW anlegt.
(5)Absatz 5Weiters ist in der Werbung an hervorgehobener Stelle auf folgende Tatsachen hinzuweisen:
1.Ziffer einsdie Anlagestrategie des OGAW, falls der OGAW hauptsächlich in den in § 67 Abs. 1 Z 3 bis 5 definierten Kategorien von Anlageinstrumenten, die keine Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente sind, investiert oder einen Aktien- oder Schuldtitelindex nachbildet;die Anlagestrategie des OGAW, falls der OGAW hauptsächlich in den in Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 3 bis 5 definierten Kategorien von Anlageinstrumenten, die keine Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente sind, investiert oder einen Aktien- oder Schuldtitelindex nachbildet;
2.Ziffer 2eine erhöhte Volatilität, falls das Nettovermögen eines OGAW aufgrund der Zusammensetzung seines Portfolios oder der verwendeten Portfoliomanagementtechniken eine erhöhte Volatilität aufweist;
3.Ziffer 3die Bewilligung der Fondsbestimmungen durch die FMA im Falle eines OGAW im Sinne des § 76.die Bewilligung der Fondsbestimmungen durch die FMA im Falle eines OGAW im Sinne des Paragraph 76,
(6)Absatz 6Ein OGAW im Sinne des § 76 hat weiters die Mitgliedstaaten, Gebietskörperschaften oder internationalen Einrichtungen öffentlich-rechtlichen Charakters, in deren Wertpapieren der OGAW mehr als 35 vH seines Sondervermögens anzulegen beabsichtigt oder angelegt hat, anzugeben.Ein OGAW im Sinne des Paragraph 76, hat weiters die Mitgliedstaaten, Gebietskörperschaften oder internationalen Einrichtungen öffentlich-rechtlichen Charakters, in deren Wertpapieren der OGAW mehr als 35 vH seines Sondervermögens anzulegen beabsichtigt oder angelegt hat, anzugeben.
(7)Absatz 7Abs. 1 und 2 ist von natürlichen und juristischen Personen, die in den Anwendungsbereich gemäß Art. 2 der Verordnung (EU) 2019/1156 fallen, nicht anzuwenden.Absatz eins und 2 ist von natürlichen und juristischen Personen, die in den Anwendungsbereich gemäß Artikel 2, der Verordnung (EU) 2019/1156 fallen, nicht anzuwenden.
In Kraft seit 11.12.2021 bis 31.12.9999
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