Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsEine gemäß § 3 Abs. 2 Z 15 lit. a (Bruttoverschmelzung durch Aufnahme) durchgeführte Verschmelzung hat folgende Auswirkungen:Eine gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 15, Litera a, (Bruttoverschmelzung durch Aufnahme) durchgeführte Verschmelzung hat folgende Auswirkungen:
1.Ziffer einsAlle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des übertragenden OGAW werden auf den übernehmenden OGAW oder, sofern zutreffend, auf die Verwahrstelle des übernehmenden OGAW übertragen;
2.Ziffer 2die Anteilinhaber des übertragenden OGAW werden Anteilinhaber des übernehmenden OGAW, und sie haben gegebenenfalls Anspruch auf eine Barzahlung in Höhe von höchstens 10 vH des Nettovermögensbestandes ihrer Anteile an dem übertragenden OGAW, und
3.Ziffer 3die Bewilligung des übertragenden OGAW erlischt mit Inkrafttreten der Verschmelzung.
(2)Absatz 2Eine gemäß § 3 Abs. 2 Z 15 lit. b (Bruttoverschmelzung durch Neubildung) durchgeführte Verschmelzung hat folgende Auswirkungen:Eine gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 15, Litera b, (Bruttoverschmelzung durch Neubildung) durchgeführte Verschmelzung hat folgende Auswirkungen:
1.Ziffer einsAlle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des übertragenden OGAW werden auf den neu gegründeten übernehmenden OGAW übertragen;
2.Ziffer 2die Anteilinhaber des übertragenden OGAW werden Anteilinhaber des neu gebildeten übernehmenden OGAW, und sie haben gegebenenfalls Anspruch auf eine Barzahlung in Höhe von höchstens 10 vH des Nettovermögensbestandes ihrer Anteile an dem übertragenden OGAW, und
3.Ziffer 3die Bewilligung des übertragenden OGAW erlischt mit Inkrafttreten der Verschmelzung.
(3)Absatz 3Eine gemäß § 3 Abs. 2 Z 15 lit. c (Nettoverschmelzung) durchgeführte Verschmelzung hat folgende Auswirkungen:Eine gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 15, Litera c, (Nettoverschmelzung) durchgeführte Verschmelzung hat folgende Auswirkungen:
1.Ziffer einsDie Nettovermögenswerte des übertragenden OGAW werden auf den übernehmenden OGAW übertragen;
2.Ziffer 2die Anteilinhaber des übertragenden OGAW werden Anteilinhaber des übernehmenden OGAW, und
3.Ziffer 3die Bewilligung des übertragenden OGAW erlischt erst, wenn alle Verbindlichkeiten getilgt sind.
(4)Absatz 4Die Verwaltungsgesellschaft des übernehmenden OGAW hat der Verwahrstelle des übernehmenden OGAW zu bestätigen, dass die Übertragung der Vermögenswerte und im Falle des Abs. 1 oder 2 der Verbindlichkeiten abgeschlossen ist.Die Verwaltungsgesellschaft des übernehmenden OGAW hat der Verwahrstelle des übernehmenden OGAW zu bestätigen, dass die Übertragung der Vermögenswerte und im Falle des Absatz eins, oder 2 der Verbindlichkeiten abgeschlossen ist.
(5)Absatz 5Die Bestimmungen über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen nach dem Kartellgesetz 2005 – KartG 2005 (BGBl. I Nr. 61/2005) sowie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“) bleiben unberührt.Die Bestimmungen über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen nach dem Kartellgesetz 2005 – KartG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,) sowie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“) bleiben unberührt.
In Kraft seit 01.07.2011 bis 31.12.9999
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