Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.01.2025
Etwaige Rechts-, Beratungs- oder Verwaltungskosten, die mit der Vorbereitung und Durchführung der Verschmelzung verbunden sind, dürfen weder dem übertragenden OGAW, dem übernehmenden OGAW noch ihren Anteilinhabern angelastet werden.
In Kraft seit 01.07.2011 bis 31.12.9999
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