Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.03.2025
(1)Absatz einsDas KID hat geeignete Angaben zu den wesentlichen Merkmalen des betreffenden OGAW zu enthalten und soll die Anleger in die Lage versetzen, Art und Risiken des angebotenen Anlageprodukts zu verstehen und auf dieser Grundlage eine fundierte Anlageentscheidung zu treffen.
(2)Absatz 2Das KID hat Angaben zu folgenden wesentlichen Elementen des betreffenden OGAW zu enthalten:
1.Ziffer einsIdentität des OGAW und der zuständigen Behörde des OGAW,
2.Ziffer 2eine kurze Beschreibung der Anlageziele und der Anlagestrategie,
3.Ziffer 3Darstellung der bisherigen Wertentwicklung oder gegebenenfalls Performance-Szenarien,
4.Ziffer 4Kosten und Gebühren, und
5.Ziffer 5Risiko-/Renditeprofil der Anlage, einschließlich angemessener Hinweise auf die mit der Anlage in den betreffenden OGAW verbundenen Risiken und entsprechender Warnhinweise.
Diese wesentlichen Elemente muss der Anleger verstehen können, ohne dass hierfür zusätzliche Dokumente herangezogen werden müssen.
(3)Absatz 3Das KID muss eindeutige Angaben darüber enthalten, wo und wie zusätzliche Informationen über die vorgeschlagene Anlage eingeholt werden können, einschließlich der Angabe, wo und wie der Prospekt und die Rechenschaftsberichte und Halbjahresberichte jederzeit auf Anfrage kostenlos erhältlich sind und in welcher Sprache diese Informationen verfügbar sind.
(3a)Absatz 3 aDas KID muss auch eine Erklärung darüber enthalten, dass die Einzelheiten der aktuellen Vergütungspolitik, darunter eine Beschreibung, wie die Vergütung und die sonstigen Zuwendungen berechnet werden, und die Identität der für die Zuteilung der Vergütung und sonstigen Zuwendungen zuständigen Personen, einschließlich der Zusammensetzung des Vergütungsausschusses, falls es einen solchen Ausschuss gibt, über eine Website zugänglich sind, einschließlich der Angabe dieser Website, und dass auf Anfrage kostenlos eine Papierversion zur Verfügung gestellt wird.
(4)Absatz 4Hinsichtlich der genauen Ausgestaltung des KID im Sinne der Abs. 1 bis 3 ist die Verordnung (EU) Nr. 583/2010 maßgeblich.Hinsichtlich der genauen Ausgestaltung des KID im Sinne der Absatz eins bis 3 ist die Verordnung (EU) Nr. 583/2010 maßgeblich.
In Kraft seit 18.03.2016 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 135 InvFG 2011
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 135 InvFG 2011 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 135 InvFG 2011