Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsIm Rahmen der Verschmelzung eines in Österreich gemäß § 50 bewilligten übertragenden OGAW hat ein unabhängiger Abschlussprüfer folgendes zu bestätigen:Im Rahmen der Verschmelzung eines in Österreich gemäß Paragraph 50, bewilligten übertragenden OGAW hat ein unabhängiger Abschlussprüfer folgendes zu bestätigen:
1.Ziffer einsdie beschlossenen Kriterien für die Bewertung des Vermögens und gegebenenfalls der Verbindlichkeiten zu dem Zeitpunkt der Berechnung des Umtauschverhältnisses gemäß § 125 Abs. 1 oder 2;die beschlossenen Kriterien für die Bewertung des Vermögens und gegebenenfalls der Verbindlichkeiten zu dem Zeitpunkt der Berechnung des Umtauschverhältnisses gemäß Paragraph 125, Absatz eins, oder 2;
2.Ziffer 2sofern zutreffend, die Barzahlung je Anteil und
3.Ziffer 3die Methode zur Berechnung des Umtauschverhältnisses und das tatsächliche Umtauschverhältnis zu dem Zeitpunkt für die Berechnung dieses Umtauschverhältnisses gemäß § 125 Abs. 1 oder 2.die Methode zur Berechnung des Umtauschverhältnisses und das tatsächliche Umtauschverhältnis zu dem Zeitpunkt für die Berechnung dieses Umtauschverhältnisses gemäß Paragraph 125, Absatz eins, oder 2.
(2)Absatz 2Die gesetzlichen Abschlussprüfer (§ 49 Abs. 5) des übertragenden oder des übernehmenden OGAW gelten für die Zwecke des Abs. 1 als unabhängige Abschlussprüfer.Die gesetzlichen Abschlussprüfer (Paragraph 49, Absatz 5,) des übertragenden oder des übernehmenden OGAW gelten für die Zwecke des Absatz eins, als unabhängige Abschlussprüfer.
(3)Absatz 3Den Anteilinhabern des übertragenden und des übernehmenden OGAW sowie der FMA ist auf Verlangen kostenlos eine Kopie des Berichts des unabhängigen Abschlussprüfers zur Verfügung zu stellen.
In Kraft seit 01.07.2011 bis 31.12.9999
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