§ 138 InvFG 2011

InvFG 2011 - Investmentfondsgesetz 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Die Verwaltungsgesellschaft hat für jeden OGAW, den sie verwaltet und den sie direkt oder über eine andere natürliche oder juristische Person, die in ihrem Namen und unter ihrer vollen und unbedingten Haftung handelt, verkauft, den Anlegern rechtzeitig vor der angebotenen Zeichnung der Anteile des OGAW

1.

das KID für diesen OGAW in deutscher Sprache und

2.

auf Anfrage auch

a)

den Prospekt,

b)

die Fondsbestimmungen, sofern diese nicht bereits im Prospekt enthalten sind, und

c)

den zuletzt veröffentlichten Jahres- und Halbjahresbericht sowie

d)

im Falle eines Master-Feeder-OGAW die Vereinbarung zwischen Master-OGAW und Feeder-OGAW gemäß § 96

kostenlos in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger (Verordnung (EU) Nr. 583/2010) zur Verfügung zu stellen.

(2) Sofern die Verwaltungsgesellschaft den OGAW weder direkt noch über eine andere natürliche oder juristische Person, die in ihrem eigenen Namen und unter ihrer vollen und unbedingten Haftung gegenüber Anlegern handelt, verkauft, hat sie den Produktgestaltern sowie Intermediären, die Anlegern Anlagen in solche OGAW oder in Produkte, die Anlagerisiken solcher OGAW einschließen, vermitteln, verkaufen oder sie dazu beraten, das KID auf deren Antrag bereitzustellen. Die Intermediäre, die Anlegern potenzielle Anlagen in OGAW verkaufen oder sie dazu beraten, haben ihren Kunden bzw. potenziellen Kunden das KID – und auf Anfrage der Anleger auch die Fondsbestimmungen – kostenlos in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger (Verordnung (EU) Nr. 583/2010) zur Verfügung stellen.

(3) Zusätzlich zu Abs. 1 und 2 hat die Verwaltungsgesellschaft über eine Website

1.

das Kundeninformationsdokument stets in aktueller Fassung sowie

2.

den Prospekt stets in aktueller Fassung

zur Verfügung zu stellen.

(4) Die Rechenschaftsberichte und die Halbjahresberichte sind dem Anleger in der im Prospekt und im KID beschriebenen Form zur Verfügung zu stellen. Im Falle der Abwicklung sind die Abwicklungsberichte dem Anleger in gleicher Art und Weise wie die Rechenschaftsberichte zur Verfügung zu stellen.

(5) Unbeschadet der Pflichten gemäß Abs. 2 bis 4 ist den Anteilinhabern auf Anfrage und kostenlos eine Papierfassung des Kundeninformationsdokuments in aktueller Fassung, des Prospektes, des Rechenschaftsberichtes und Halbjahresberichts, im Falle der Abwicklung des Abwicklungsberichts und im Falle eines Master-Feeder-OGAW weiters des Prospektes sowie des Rechenschaftsberichtes und Halbjahresberichts, im Falle der Abwicklung des Abwicklungsberichts des Master-OGAW durch den Feeder-OGAW zur Verfügung zu stellen.

(6) Weiters ist im Falle einer Verschmelzung den Anteilinhabern des übertragenden OGAW eine aktuelle Fassung des Kundeninformationsdokuments des übernehmenden OGAW gemäß § 133 zu dem in § 120 Abs. 6 angegebenen Zeitpunkt zur Verfügung zu stellen. Werden aufgrund der vorgeschlagenen Verschmelzung Änderungen am Kundeninformationsdokument für die Anleger des übernehmenden OGAW vorgenommen, so ist das geänderte Kundeninformationsdokument den Anteilinhabern des übernehmenden OGAW gemäß § 133 zu dem in § 120 Abs. 6 angegebenen Zeitpunkt zu übermitteln.

(7) Ein in Österreich bewilligter OGAW hat den Anlegern in Österreich sämtliche Unterlagen und Informationen gemäß diesem Hauptstück jedenfalls in deutscher Sprache zur Verfügung zu stellen. Im Hinblick auf einen in einem anderen Mitgliedstaat bewilligten OGAW gilt § 142.

(8) Hat die Verwaltungsgesellschaft oder gegebenenfalls Investmentgesellschaft ein Basisinformationsblatt im Sinne der Verordnung (EU) Nummer 1286/2014 bereitgestellt und auf ihrer Website veröffentlicht, gelten die Vorgaben gemäß Abs. 1 Z 1, Abs. 2, Abs. 3 Z 1, Abs. 5 und Abs. 6 als erfüllt. Abs. 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die im Basisinformationsdokument beschriebene Form zu befolgen ist.

In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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