(1) Ein in Österreich bewilligter OGAW hat der FMA
1. | das KID und alle Änderungen desselben, | |||||||||
2. | den Prospekt des OGAW und dessen Änderungen und | |||||||||
3. | die Rechenschaftsberichte, Halbjahresberichte und im Falle der Abwicklung die Abwicklungsberichte sowie den Prüfbericht des OGAW | |||||||||
zu übermitteln. Die in Z 1 und 2 genannten Unterlagen sind der FMA im Wege der Meldestelle (§ 23 KMG 2019) gemäß § 129 Abs. 2 zu übermitteln. Auf Ersuchen der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates der Verwaltungsgesellschaft hat der OGAW die Unterlagen gemäß Z 1 bis 3 auch diesen Behörden zu Verfügung zu stellen. |
(2) Zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Unterlagen hat der in Österreich bewilligte Feeder-OGAW der FMA den Prospekt, das in § 134 genannte KID einschließlich jeder einschlägigen Änderung sowie die Rechenschaftsberichte und Halbjahresberichte des Master-OGAW innerhalb der Fristen des Abs. 3 in deutscher oder englischer Sprache oder sonst entsprechend dem Sprachenregime gemäß Art. 27 der Verordnung (EU) 2017/1129 zu übermitteln.
(3) Der geprüfte Rechenschaftsbericht und der Prüfbericht über den Rechenschaftsbericht oder im Falle der Abwicklung der Abwicklungsbericht und der Prüfbericht über den Abwicklungsbericht sind von der Verwaltungsgesellschaft längstens innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres des OGAW der FMA vorzulegen. Der Halbjahresbericht ist der FMA innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Berichtszeitraumes vorzulegen.
(4) Hat die Verwaltungsgesellschaft oder gegebenenfalls Investmentgesellschaft ein Basisinformationsblatt im Sinne der Verordnung (EU) Nummer 1286/2014 erstellt, ist kein Kundeninformationsdokument gemäß Abs. 1 und 2 zu übermitteln und gemäß Abs. 1 zur Verfügung zu stellen.
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