Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsAuf Verlangen eines Anlegers hat die Verwaltungsgesellschaft ferner zusätzlich über die Anlagegrenzen des Risikomanagements des OGAW, die Risikomanagementmethoden und die jüngsten Entwicklungen bei den Risiken und Renditen der wichtigsten Kategorien von Anlageinstrumenten gemäß § 133 zu informieren.Auf Verlangen eines Anlegers hat die Verwaltungsgesellschaft ferner zusätzlich über die Anlagegrenzen des Risikomanagements des OGAW, die Risikomanagementmethoden und die jüngsten Entwicklungen bei den Risiken und Renditen der wichtigsten Kategorien von Anlageinstrumenten gemäß Paragraph 133, zu informieren.
(2)Absatz 2Die Verwaltungsgesellschaft hat die Anleger auf einem geeigneten dauerhaften Datenträger gemäß § 133 über die Gegebenheiten gemäß § 25 Abs. 2 (potenziell nachteilige Interessenkonflikte) unter Angabe der Gründe zu informieren.Die Verwaltungsgesellschaft hat die Anleger auf einem geeigneten dauerhaften Datenträger gemäß Paragraph 133, über die Gegebenheiten gemäß Paragraph 25, Absatz 2, (potenziell nachteilige Interessenkonflikte) unter Angabe der Gründe zu informieren.
(3)Absatz 3Den Anlegern ist eine Kurzbeschreibung der in § 26 Abs. 1 genannten Strategien für die Ausübung von Stimmrechten bei Veranlagungen kostenlos zur Verfügung zu stellen; die Information kann auch im Rahmen des Prospektes (§ 131) erfolgen. Nähere Angaben zu den aufgrund dieser Strategien getroffenen Maßnahmen sind den Anteilinhabern auf Verlangen kostenlos gemäß § 133 zur Verfügung zu stellen.Den Anlegern ist eine Kurzbeschreibung der in Paragraph 26, Absatz eins, genannten Strategien für die Ausübung von Stimmrechten bei Veranlagungen kostenlos zur Verfügung zu stellen; die Information kann auch im Rahmen des Prospektes (Paragraph 131,) erfolgen. Nähere Angaben zu den aufgrund dieser Strategien getroffenen Maßnahmen sind den Anteilinhabern auf Verlangen kostenlos gemäß Paragraph 133, zur Verfügung zu stellen.
(4)Absatz 4Die Verwaltungsgesellschaft hat den Anteilinhabern angemessene Informationen über die gemäß § 32 festgelegten Grundsätze zur bestmöglichen Ausführung von Handelsentscheidungen und wesentliche Änderungen daran im Rahmen des Prospektes oder gemäß § 133 zur Verfügung zu stellen.Die Verwaltungsgesellschaft hat den Anteilinhabern angemessene Informationen über die gemäß Paragraph 32, festgelegten Grundsätze zur bestmöglichen Ausführung von Handelsentscheidungen und wesentliche Änderungen daran im Rahmen des Prospektes oder gemäß Paragraph 133, zur Verfügung zu stellen.
In Kraft seit 01.07.2011 bis 31.12.9999
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