(1) Der übertragende und der übernehmende OGAW haben jeweils ihren Anteilinhabern geeignete und präzise Informationen über die geplante Verschmelzung zu übermitteln, damit sich diese ein fundiertes Urteil über die Auswirkungen der vorgeschlagenen Verschmelzung auf ihre Anlage bilden können und ihre Rechte gemäß § 123 ausüben können. Die Informationen sind kurz zu halten und in allgemein verständlicher Sprache abzufassen.
(2) Wird eine grenzüberschreitende Verschmelzung vorgeschlagen, so haben der übertragende OGAW und der übernehmende OGAW in leicht verständlicher Sprache sämtliche Begriffe und Verfahren in Bezug auf den anderen OGAW zu erläutern, die sich von den im eigenen Mitgliedstaat üblichen Begriffen und Verfahren unterscheiden.
(3) Die Informationen für die Anteilinhaber des übertragenden OGAW sind auf Anleger abzustimmen, die von den Merkmalen des übernehmenden OGAW und der Art seiner Tätigkeiten keine Kenntnis haben. Die Anteilinhaber sind dabei auf das Kundeninformationsdokument des übernehmenden OGAW zu verweisen und aufzufordern, dieses zu lesen.
(4) Bei den Informationen für die Anteilinhaber des übernehmenden OGAW liegt der Schwerpunkt auf dem Vorgang der Verschmelzung und den potenziellen Auswirkungen auf den übernehmenden OGAW.
(5) Wurde der übertragende oder der übernehmende OGAW gemäß § 139 notifiziert, so sind die Informationen in der bzw. in einer Amtssprache des Aufnahmemitgliedstaates des jeweiligen OGAW oder in einer von dessen zuständigen Behörden gebilligten Sprache den Anteilinhabern zur Verfügung zu stellen. Der OGAW, der die Informationen zu übermitteln hat, ist für die Erstellung der Übersetzung verantwortlich. Diese Übersetzung hat den Inhalt des Originals zuverlässig wiederzugeben.
(6) Die Informationen gemäß Abs. 1 sind den jeweiligen Anteilinhabern gemäß § 133 mindestens 30 Tage vor der letzten Frist für einen Antrag auf Rücknahme oder Auszahlung oder gegebenenfalls Umwandlung ohne Zusatzkosten gemäß § 123, aber erst nach Zustimmung
1. | der FMA, sofern der übertragende OGAW in Österreich bewilligt ist, oder | |||||||||
2. | der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates, sofern der übertragende OGAW in einem anderen Mitgliedstaat bewilligt ist, | |||||||||
zu übermitteln. |
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