Die Anteilinhaber sowohl des übertragenden als auch des übernehmenden OGAW sind berechtigt, ohne weitere Kosten als jene, die gemäß § 59 in Verbindung mit § 53 zur Deckung der Rücknahmekosten einbehalten werden, Die Anteilinhaber sowohl des übertragenden als auch des übernehmenden OGAW sind berechtigt, ohne weitere Kosten als jene, die gemäß Paragraph 59, in Verbindung mit Paragraph 53, zur Deckung der Rücknahmekosten einbehalten werden,
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