Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsKlassifizierte Informationen der Stufen 2 und 3 dürfen nur in geschützten Bereichen und in Anwesenheit von Personen, die für die jeweilige Stufe berechtigt sind, mündlich übermittelt werden.
(2)Absatz 2Telefongespräche über diese Informationen dürfen ohne Maßnahmen gegen Abhören nur in außergewöhnlichen und dringenden Fällen geführt werden. In diesen Fällen sind die Gespräche so vorsichtig zu führen, dass der Sachverhalt Dritten nicht verständlich wird.
(3)Absatz 3Bei der mündlichen Übermittlung von klassifizierten Informationen der Stufe 4 sind zusätzlich Maßnahmen gegen Abhören zu treffen.
In Kraft seit 25.03.2015 bis 31.12.9999
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