§ 3 InfoV Verzeichnis berechtigter Personen

InfoV - Informationsverordnung – InfoV

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Die Registraturen gemäß § 21 InfOG führen je ein ständiges Verzeichnis der Personen, denen auf Grund des InfOG Zugang zu klassifizierten oder nicht-öffentlichen Informationen gewährt wird.

In Kraft seit 25.03.2015 bis 31.12.9999
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