Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
(1) Diese Verordnung gilt für den Bereich des Nationalrates und des Bundesrates.
(2) Soweit in dieser Verordnung auf bundesgesetzliche Bestimmungen verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
In Kraft seit 25.03.2015 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 1 InfoV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 InfoV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 1 InfoV