§ 1 InfoV

InfoV - Informationsverordnung – InfoV

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Diese Verordnung gilt für den Bereich des Nationalrates und des Bundesrates.

(2) Soweit in dieser Verordnung auf bundesgesetzliche Bestimmungen verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

In Kraft seit 25.03.2015 bis 31.12.9999
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