Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsKlassifizierte Informationen der Klassifizierungsstufen 2, 3 und 4 sind zu registrieren. Die Registrierung erfolgt in dafür vorgesehenen Geschäftsbüchern, die nach Klassifizierungsstufen zu unterscheiden sind. Jede Registratur gemäß § 21 InfOG führt eigene Geschäftsbücher, die ausschließlich für ihren Bereich verwendet werden.Klassifizierte Informationen der Klassifizierungsstufen 2, 3 und 4 sind zu registrieren. Die Registrierung erfolgt in dafür vorgesehenen Geschäftsbüchern, die nach Klassifizierungsstufen zu unterscheiden sind. Jede Registratur gemäß Paragraph 21, InfOG führt eigene Geschäftsbücher, die ausschließlich für ihren Bereich verwendet werden.
(2)Absatz 2Die Geschäftsbücher gemäß Abs. 1 sind mit einer eigenen Klassifizierungsstufe zu versehen. Geschäftsbücher, in denen Informationen der Klassifizierungsstufen 2 oder 3 registriert werden, sind zumindest mit der Klassifizierungsstufe 1 zu versehen. Geschäftsbücher, in denen Informationen der Klassifizierungsstufe 4 registriert werden, sind mit der Klassifizierungsstufe 3 zu versehen.Die Geschäftsbücher gemäß Absatz eins, sind mit einer eigenen Klassifizierungsstufe zu versehen. Geschäftsbücher, in denen Informationen der Klassifizierungsstufen 2 oder 3 registriert werden, sind zumindest mit der Klassifizierungsstufe 1 zu versehen. Geschäftsbücher, in denen Informationen der Klassifizierungsstufe 4 registriert werden, sind mit der Klassifizierungsstufe 3 zu versehen.
(3)Absatz 3Zu registrieren sind die Erstellung oder der Empfang einer registrierungspflichtigen klassifizierten Information sowie deren Vervielfältigung, Übersetzung, Verteilung, Rückgabe, Umstufung, Freigabe und Vernichtung.
(4)Absatz 4Jede registrierungspflichtige klassifizierte Information ist mit einer eigenen Geschäftszahl zu versehen. Festzuhalten sind jedenfalls das Erstellungs- oder Eingangsdatum, der Urheber, der Gegenstand und die Klassifizierungsstufe, die jeweilige Nummer der Kopie, der Name des Empfängers sowie das Datum der Übermittlung, Rückgabe, Umstufung, Freigabe und Vernichtung.
(5)Absatz 5Bei einer Umstufung hat die Registrierung in den Geschäftsbüchern sowohl der bisherigen als auch der neuen Klassifizierungsstufe zu erfolgen. Empfänger einer registrierten klassifizierten Information sind von der Umstufung oder Freigabe zu informieren.
(6)Absatz 6Werden EU-Verschlusssachen der Klassifizierungsstufe „Très Secret UE/EU Top Secret“ von einer anderen Stelle als der Zentralregistratur im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten übermittelt, so ist diese davon unverzüglich nachweislich in Kenntnis zu setzen.
In Kraft seit 25.03.2015 bis 31.12.9999
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