Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsKopien und Übersetzungen von klassifizierten Informationen der Stufe 2 oder höher sind nur von der zuständigen Registratur in besonders geschützten Bereichen anzufertigen. Jede Kopie ist als solche zu kennzeichnen und durch die jeweilige Nummer der Kopie zu individualisieren.
(2)Absatz 2Die Anfertigung von Kopien oder Übersetzungen von klassifizierten Informationen der Stufe 4 ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Urhebers erlaubt.
(3)Absatz 3Die Anfertigung von Abschriften von klassifizierten Informationen der Stufe 2 oder höher und die Erstellung von Notizen über den die Klassifizierung begründenden Inhalt sind mit Ausnahme der Fälle des § 21 Abs. 1 Z 2 der Anlage 1 zum Geschäftsordnungsgesetz 1975 nicht zulässig.Die Anfertigung von Abschriften von klassifizierten Informationen der Stufe 2 oder höher und die Erstellung von Notizen über den die Klassifizierung begründenden Inhalt sind mit Ausnahme der Fälle des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, der Anlage 1 zum Geschäftsordnungsgesetz 1975 nicht zulässig.
(4)Absatz 4Die für das Original einer klassifizierten Information geltenden Bestimmungen finden auf Kopien, Notizen und Übersetzungen Anwendung.
In Kraft seit 25.03.2015 bis 31.12.9999
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