Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
(1)Absatz einsJede Person, der auf Grund des InfOG Zugang zu klassifizierten Informationen gewährt wird, ist über den Umgang mit solchen Informationen zu belehren und für Bedrohungen der Sicherheit entsprechend der jeweiligen Klassifizierungsstufe zu sensibilisieren. Die Sicherheitsbelehrung soll sicherstellen, dass die vorgesehenen Sicherheitsstandards eingehalten werden, damit klassifizierte Informationen nicht an Personen gelangen, die über keine Berechtigung gemäß den §§ 13, 14 und 16 InfOG verfügen.Jede Person, der auf Grund des InfOG Zugang zu klassifizierten Informationen gewährt wird, ist über den Umgang mit solchen Informationen zu belehren und für Bedrohungen der Sicherheit entsprechend der jeweiligen Klassifizierungsstufe zu sensibilisieren. Die Sicherheitsbelehrung soll sicherstellen, dass die vorgesehenen Sicherheitsstandards eingehalten werden, damit klassifizierte Informationen nicht an Personen gelangen, die über keine Berechtigung gemäß den Paragraphen 13,, 14 und 16 InfOG verfügen.
(2)Absatz 2Personen, denen Zugang zu EU-Verschlusssachen gewährt wird, sind zudem über die Beachtung der EU-Vorschriften zu belehren.
(3)Absatz 3Die Sicherheitsbelehrung hat vor der Eröffnung des Zugangs zu klassifizierten Informationen schriftlich zu erfolgen und ist jedenfalls zu Beginn jeder Gesetzgebungsperiode des Nationalrates sowie im Fall einer Änderung oder Ergänzung der maßgeblichen Vorschriften und Verpflichtungen zu wiederholen. Der Nachweis der Sicherheitsbelehrung ist schriftlich festzuhalten.
(4)Absatz 4Die Sicherheitsbelehrung hat auch die Sanktionen bei der Verletzung von Geheimhaltungsvorschriften zu umfassen.
In Kraft seit 25.03.2015 bis 31.12.9999
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