Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsKlassifizierte Informationen sind mittels geeigneter Verfahren zu vernichten. Registrierungspflichtige klassifizierte Informationen werden ausschließlich von der zuständigen Registratur vernichtet.
(2)Absatz 2Über die Vernichtung registrierungspflichtiger klassifizierter Informationen ist ein Vernichtungsprotokoll anzulegen, das anstelle der vernichteten klassifizierten Information aufzubewahren ist. Vernichtungsprotokolle für klassifizierte Informationen der Stufen 2 und 3 sind mindestens fünf Jahre, Vernichtungsprotokolle für klassifizierte Informationen der Stufe 4 mindestens zehn Jahre aufzubewahren.
In Kraft seit 25.03.2015 bis 31.12.9999
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