Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsKlassifizierte Informationen sind eindeutig und gut erkennbar mit den in § 4 InfOG festgelegten Klassifizierungsstufen zu kennzeichnen.Klassifizierte Informationen sind eindeutig und gut erkennbar mit den in Paragraph 4, InfOG festgelegten Klassifizierungsstufen zu kennzeichnen.
(2)Absatz 2Folgende Informationen sind als „nicht-öffentlich“ zu kennzeichnen, wenn sie nicht zur Veröffentlichung geeignet sind (§ 3 Abs. 2 InfOG):Folgende Informationen sind als „nicht-öffentlich“ zu kennzeichnen, wenn sie nicht zur Veröffentlichung geeignet sind (Paragraph 3, Absatz 2, InfOG):
1.Ziffer einsVorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union oder im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus, soweit sie nicht bereits eine entsprechende Kennzeichnung aufweisen;
2.Ziffer 2Ersuchen und Mitteilungen im Zusammenhang mit der behördlichen Verfolgung von Abgeordneten gemäß § 10 Abs. 2, 3 und 5 des Geschäftsordnungsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 410/1975, Anträge von Behörden gemäß Art. 63 Abs. 2 B-VG sowie Ersuchen um die Ermächtigung zur Verfolgung von Personen wegen Beleidigung des Nationalrates gemäß § 117 Abs. 1 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974;Ersuchen und Mitteilungen im Zusammenhang mit der behördlichen Verfolgung von Abgeordneten gemäß Paragraph 10, Absatz 2,, 3 und 5 des Geschäftsordnungsgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975,, Anträge von Behörden gemäß Artikel 63, Absatz 2, B-VG sowie Ersuchen um die Ermächtigung zur Verfolgung von Personen wegen Beleidigung des Nationalrates gemäß Paragraph 117, Absatz eins, des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974;
3.Ziffer 3Meldungen nach dem Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz, BGBl. Nr. 330/1983, über die der Unvereinbarkeitsausschuss des Nationalrates oder des Bundesrates zu entscheiden hat, unbeschadet der Bestimmungen des § 9 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997;Meldungen nach dem Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1983,, über die der Unvereinbarkeitsausschuss des Nationalrates oder des Bundesrates zu entscheiden hat, unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 9, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. römisch eins Nr. 64/1997;
4.Ziffer 4Informationen, für die ein Ausschuss eine Beschränkung der Einsichtnahme und der Verteilung gemäß § 14 InfOG beschlossen hat, unter Beifügung der Bezeichnung des Ausschusses.Informationen, für die ein Ausschuss eine Beschränkung der Einsichtnahme und der Verteilung gemäß Paragraph 14, InfOG beschlossen hat, unter Beifügung der Bezeichnung des Ausschusses.
(3)Absatz 3Bei Informationen der Klassifizierungsstufen 2 oder höher sind das Datum, die Geschäftszahl und der Urheber sowie auf jeder Seite der Empfänger, die Klassifizierungsstufe, eine Seitennummerierung und gegebenenfalls die jeweilige Nummer der Kopie anzubringen. Ist eine solche Kennzeichnung im Einzelfall nicht möglich, werden nach Festlegung des zuständigen Registraturverantwortlichen andere geeignete Maßnahmen zur Kennzeichnung angewendet.
(4)Absatz 4Aufgrund einer Dienstanweisung gemäß § 13 Z 3 können unbeschadet des § 21 Abs. 5 der Anlage 1 zum Geschäftsordnungsgesetz 1975 zusätzliche Angaben etwa über den Empfänger angebracht werden.Aufgrund einer Dienstanweisung gemäß Paragraph 13, Ziffer 3, können unbeschadet des Paragraph 21, Absatz 5, der Anlage 1 zum Geschäftsordnungsgesetz 1975 zusätzliche Angaben etwa über den Empfänger angebracht werden.
In Kraft seit 25.03.2015 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 4 InfoV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 InfoV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 4 InfoV