Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsKlassifizierte Informationen sind der jeweiligen Klassifizierungsstufe entsprechend gesichert in versperrten Behältnissen aufzubewahren. Dabei erfolgt die Aufbewahrung klassifizierter Informationen
1.Ziffer einsder Stufe 1 im Verwaltungsbereich in einem geeigneten, verschließbaren Büromöbel oder im besonders geschützten Bereich,
2.Ziffer 2der Stufen 2 und 3 im besonders geschützten Bereich in einem Sicherheitsbehältnis oder Tresorraum,
3.Ziffer 3der Stufe 4 im besonders geschützten Bereich in
a)Litera aeinem Sicherheitsbehältnis mit ständiger Bewachung oder Kontrolle oder mit zugelassener Einbruchsmeldeanlage in Verbindung mit Bereitschaftspersonal im Sicherheitsdienst oder
b)Litera beinem mit einer Einbruchsmeldeanlage ausgestatteten Tresorraum in Verbindung mit Bereitschaftspersonal im Sicherheitsdienst.
(2)Absatz 2Klassifizierte Informationen der Stufe 1 dürfen für einen begrenzten Zeitraum auch außerhalb der geschützten Bereiche aufbewahrt werden, wenn die Beförderung in einer Verpackung erfolgt, die keine Rückschlüsse auf den Inhalt ermöglicht, und der Besitzer entsprechend der Sicherheitsbelehrung gemäß § 2 einen vergleichbaren Sicherheitsstandard wie in den geschützten Bereichen garantiert.Klassifizierte Informationen der Stufe 1 dürfen für einen begrenzten Zeitraum auch außerhalb der geschützten Bereiche aufbewahrt werden, wenn die Beförderung in einer Verpackung erfolgt, die keine Rückschlüsse auf den Inhalt ermöglicht, und der Besitzer entsprechend der Sicherheitsbelehrung gemäß Paragraph 2, einen vergleichbaren Sicherheitsstandard wie in den geschützten Bereichen garantiert.
(3)Absatz 3Die Bearbeitung klassifizierter Informationen erfolgt grundsätzlich in geschützten Bereichen, wobei die Bearbeitung klassifizierter Informationen
1.Ziffer einsbis zur Stufe 2 im Verwaltungsbereich zulässig ist, sofern sie vor dem Zugang Unbefugter geschützt werden,
2.Ziffer 2der Stufe 3 und 4 ausschließlich im besonders geschützten Bereich erfolgt.
(4)Absatz 4Klassifizierte Informationen bis zur Stufe 2 dürfen außerhalb der geschützten Bereiche bearbeitet werden, wenn
1.Ziffer einsdie Beförderung in einer Verpackung erfolgt, die keine Rückschlüsse auf den Inhalt ermöglicht, und der Besitzer entsprechend der Sicherheitsbelehrung gemäß § 2 einen vergleichbaren Sicherheitsstandard wie in den geschützten Bereichen garantiert, sowiedie Beförderung in einer Verpackung erfolgt, die keine Rückschlüsse auf den Inhalt ermöglicht, und der Besitzer entsprechend der Sicherheitsbelehrung gemäß Paragraph 2, einen vergleichbaren Sicherheitsstandard wie in den geschützten Bereichen garantiert, sowie
2.Ziffer 2bei klassifizierten Informationen der Stufe 2 der Besitzer die klassifizierte Information jederzeit unter persönlicher Kontrolle hält.
(5)Absatz 5In der Öffentlichkeit sollen klassifizierte Informationen nicht gelesen oder erörtert werden.
In Kraft seit 25.03.2015 bis 31.12.9999
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