Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie Verteilung von EU-Verschlusssachen der Stufe 1 erfolgt durch die Datenbanken gemäß § 2 Abs. 2 und 3 des EU-Informationsgesetzes, BGBl. I Nr. 113/2011.Die Verteilung von EU-Verschlusssachen der Stufe 1 erfolgt durch die Datenbanken gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und 3 des EU-Informationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2011,.
(2)Absatz 2Die Verteilung und Beförderung von klassifizierten Informationen erfolgt mit Ausnahme der Fälle des § 6 Abs. 2 und 4 ausschließlich durch die Registraturen gemäß § 21 InfOG.Die Verteilung und Beförderung von klassifizierten Informationen erfolgt mit Ausnahme der Fälle des Paragraph 6, Absatz 2 und 4 ausschließlich durch die Registraturen gemäß Paragraph 21, InfOG.
(3)Absatz 3Klassifizierte Informationen der Stufe 2 oder höher sind gegen Empfangsbestätigung zu übergeben. Die Übermittlung hat durch Personen zu erfolgen, die für die betreffende Klassifizierungsstufe ermächtigt sind.
(4)Absatz 4Für die Beförderung innerhalb und zwischen der dem Parlament zugehörigen Gebäude sind klassifizierte Informationen der Stufen 1, 2 und 3 so zu verpacken, dass keine Rückschlüsse auf ihren Inhalt möglich sind. Klassifizierte Informationen der Stufe 4 sind in einem gesicherten Umschlag zu befördern.
In Kraft seit 25.03.2015 bis 31.12.9999
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