(1) Die Verteilung von EU-Verschlusssachen der Stufe 1 erfolgt durch die Datenbanken gemäß § 2 Abs. 2 und 3 des EU-Informationsgesetzes, BGBl. I Nr. 113/2011.
(2) Die Verteilung und Beförderung von klassifizierten Informationen erfolgt mit Ausnahme der Fälle des § 6 Abs. 2 und 4 ausschließlich durch die Registraturen gemäß § 21 InfOG.
(3) Klassifizierte Informationen der Stufe 2 oder höher sind gegen Empfangsbestätigung zu übergeben. Die Übermittlung hat durch Personen zu erfolgen, die für die betreffende Klassifizierungsstufe ermächtigt sind.
(4) Für die Beförderung innerhalb und zwischen der dem Parlament zugehörigen Gebäude sind klassifizierte Informationen der Stufen 1, 2 und 3 so zu verpacken, dass keine Rückschlüsse auf ihren Inhalt möglich sind. Klassifizierte Informationen der Stufe 4 sind in einem gesicherten Umschlag zu befördern.
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