§ 39 ImmoInvFG

ImmoInvFG - Immobilien-Investmentfondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Verletzt eine Depotbank Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder eines Bescheides, so sind die §§ 70 Abs. 4 und 96 BWG mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Konzessionsentzuges gemäß § 70 Abs. 4 Z 3 BWG, die Rücknahme der Bewilligung gemäß § 35 tritt.

In Kraft seit 01.09.2003 bis 31.12.9999
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