Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDie Werbung für Anteilscheine darf nur unter gleichzeitigem Hinweis auf den veröffentlichten Prospekt, auf dessen allfällige Änderungen sowie auf das Veröffentlichungsorgan, das Erscheinungsdatum, das Datum der Mitteilung gemäß § 19 Abs. 1 sowie auf allfällige Abholstellen erfolgen. Weiters ist hinsichtlich Inhalt und Gestaltung von Werbeanzeigen § 4 Abs. 2 bis 4 KMG 2019 anzuwenden.Die Werbung für Anteilscheine darf nur unter gleichzeitigem Hinweis auf den veröffentlichten Prospekt, auf dessen allfällige Änderungen sowie auf das Veröffentlichungsorgan, das Erscheinungsdatum, das Datum der Mitteilung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, sowie auf allfällige Abholstellen erfolgen. Weiters ist hinsichtlich Inhalt und Gestaltung von Werbeanzeigen Paragraph 4, Absatz 2, bis 4 KMG 2019 anzuwenden.
(2)Absatz 2Die Werbung für Anteile an Immobilienfonds, in denen auf die vergangene Wertentwicklung des Fonds Bezug genommen wird, hat einen Hinweis zu enthalten, aus welchem hervorgeht, dass die Wertentwicklung der Vergangenheit keine verlässlichen Rückschlüsse auf die zukünftige Entwicklung eines Fonds zulässt.
(3)Absatz 3Abs. 1 ist von natürlichen und juristischen Personen, die in den Anwendungsbereich gemäß Art. 2 der Verordnung (EU) 2019/1156 fallen, nicht anzuwenden.Absatz eins, ist von natürlichen und juristischen Personen, die in den Anwendungsbereich gemäß Artikel 2, der Verordnung (EU) 2019/1156 fallen, nicht anzuwenden.
In Kraft seit 11.12.2021 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 36 ImmoInvFG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 36 ImmoInvFG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 36 ImmoInvFG