Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Die Fondsbestimmungen müssen die Mindestanzahl der für den Immobilienfonds zu erwerbenden Vermögenswerte gemäß § 21 sowie den höchstmöglichen Wert eines einzelnen derartigen Vermögenswertes im Verhältnis zum gesamten Fondsvermögen festsetzen.
In Kraft seit 01.09.2003 bis 31.12.9999
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