§ 43a ImmoInvFG

ImmoInvFG - Immobilien-Investmentfondsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien, die vor dem 22. Juli 2013 Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz ausüben, haben alle erforderlichen Maßnahmen zu setzen, um den aufgrund des AIFM-Gesetzes erlassenen Vorschriften nachzukommen und haben binnen eines Jahres nach Ablauf dieses Datums einen Antrag auf Konzession als AIFM zu stellen. Ansonsten entfällt die Berechtigung zur Verwaltung der Immobilienfonds.

(2) Auf Immobilienfonds, die zum Stichtag 1. Jänner 2022 von einer Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien verwaltet werden, ist § 11 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 198/2021 ab dem 1. Jänner 2027 anzuwenden. In den Fondsbestimmungen kann ein früheres Inkrafttreten, das jedenfalls nicht vor dem 1. Jänner 2023 liegen darf, unwiderruflich festgelegt werden. Abweichend von § 34 Abs. 3 tritt die diesbezügliche Änderung der Fondsbestimmungen frühestens ein Jahr nach der Veröffentlichung in Kraft.

(3) Anteilinhaber sind über Änderungen der Fondsbestimmungen im Sinne des Abs. 2 oder des § 11 Abs. 1 unverzüglich gemäß § 19 Abs. 2 bis 4 zu informieren.

In Kraft seit 11.12.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 43a ImmoInvFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 43a ImmoInvFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 43a ImmoInvFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 43a ImmoInvFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 43a ImmoInvFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis ImmoInvFG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 43 ImmoInvFG
§ 43b ImmoInvFG