§ 31 ImmoInvFG

ImmoInvFG - Immobilien-Investmentfondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Die Fondsbestimmungen müssen den Zeitraum bestimmen, der für die Erreichung der Mindestanzahl gemäß § 30 zur Verfügung steht.

In Kraft seit 01.09.2003 bis 31.12.9999
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