Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 37 der Bundesminister für Justiz betraut, hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.
In Kraft seit 01.09.2003 bis 31.12.9999
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