§ 38 ImmoInvFG

ImmoInvFG - Immobilien-Investmentfondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Wer entgegen der Bestimmung des § 36 wirbt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

(2) Wer, ohne hiezu berechtigt zu sein, die Bezeichnungen „Immobilien-Kapitalanlagefonds“, „Kapitalanlagefonds für Immobilien“, „Immobilienfonds“, „Immobilieninvestmentfonds“, „Immobilieninvestmentanteilschein“ oder gleichbedeutende Bezeichnungen oder Abkürzungen von solchen Bezeichnungen oder die Bezeichnung „mündelsicher“ oder gleichbedeutende Bezeichnungen oder Abkürzungen entgegen § 20 führt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Finanzmarktaufsichtsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

(3) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien

1.

die Hinterlegungsverpflichtung gemäß § 7 Abs. 3,

2.

die Anzeigepflichten gemäß § 11 Abs. 1 oder 4 oder § 15 Abs. 2

3.

die Vorlagefrist gemäß § 13 Abs. 3 oder

4.

die Anforderungen an Marketing-Anzeigen gemäß Art. 4 der Verordnung (EU) 2019/1156 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Vertriebs von Organismen für gemeinsame Anlagen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013, (EU) Nr. 346/2013 und (EU) Nr. 1286/2014, ABl. Nr. L 188 vom 12.07.2019 S. 55,

verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

In Kraft seit 11.12.2021 bis 31.12.9999
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