§ 38 ImmoInvFG

ImmoInvFG - Immobilien-Investmentfondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
  1. (1)Absatz einsWer entgegen der Bestimmung des § 36 wirbt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.Wer entgegen der Bestimmung des Paragraph 36, wirbt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Wer, ohne hiezu berechtigt zu sein, die Bezeichnungen „Immobilien-Kapitalanlagefonds“, „Kapitalanlagefonds für Immobilien“, „Immobilienfonds“, „Immobilieninvestmentfonds“, „Immobilieninvestmentanteilschein“ oder gleichbedeutende Bezeichnungen oder Abkürzungen von solchen Bezeichnungen oder die Bezeichnung „mündelsicher“ oder gleichbedeutende Bezeichnungen oder Abkürzungen entgegen § 20 führt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Finanzmarktaufsichtsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.Wer, ohne hiezu berechtigt zu sein, die Bezeichnungen „Immobilien-Kapitalanlagefonds“, „Kapitalanlagefonds für Immobilien“, „Immobilienfonds“, „Immobilieninvestmentfonds“, „Immobilieninvestmentanteilschein“ oder gleichbedeutende Bezeichnungen oder Abkürzungen von solchen Bezeichnungen oder die Bezeichnung „mündelsicher“ oder gleichbedeutende Bezeichnungen oder Abkürzungen entgegen Paragraph 20, führt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Finanzmarktaufsichtsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
  3. (3)Absatz 3Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Kapitalanlagegesellschaft für ImmobilienWer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) einer Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien
    1. 1.Ziffer einsdie Hinterlegungsverpflichtung gemäß § 7 Abs. 3,die Hinterlegungsverpflichtung gemäß Paragraph 7, Absatz 3,,
    2. 2.Ziffer 2die Anzeigepflichten gemäß § 11 Abs. 1 oder 4 oder § 15 Abs. 2die Anzeigepflichten gemäß Paragraph 11, Absatz eins, oder 4 oder Paragraph 15, Absatz 2,
    3. 3.Ziffer 3die Vorlagefrist gemäß § 13 Abs. 3 oderdie Vorlagefrist gemäß Paragraph 13, Absatz 3, oder
    4. 4.Ziffer 4die Anforderungen an Marketing-Anzeigen gemäß Art. 4 der Verordnung (EU) 2019/1156 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Vertriebs von Organismen für gemeinsame Anlagen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013, (EU) Nr. 346/2013 und (EU) Nr. 1286/2014, ABl. Nr. L 188 vom 12.07.2019 S. 55,die Anforderungen an Marketing-Anzeigen gemäß Artikel 4, der Verordnung (EU) 2019/1156 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Vertriebs von Organismen für gemeinsame Anlagen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013, (EU) Nr. 346/2013 und (EU) Nr. 1286/2014, ABl. Nr. L 188 vom 12.07.2019 Sitzung 55,
    verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
In Kraft seit 11.12.2021 bis 31.12.9999
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