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(1) Wer entgegen der Bestimmung des § 36 wirbt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der FinanzmarktaufsichtsbehördeFMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien die Hinterlegungsverpflichtung gemäß § 7 Abs. 3, die Anzeigepflichten gemäß § 11 Abs. 1 oder 4 oder § 15 Abs. 2 oder die Vorlagefrist gemäß § 13 Abs. 3 verletzt.
(2) Wer, ohne hiezu berechtigt zu sein, die Bezeichnungen „Immobilien-Kapitalanlagefonds“, „Kapitalanlagefonds für Immobilien“, „Immobilienfonds“, „Immobilieninvestmentfonds“, „Immobilieninvestmentanteilschein“ oder gleichbedeutende Bezeichnungen oder Abkürzungen von solchen Bezeichnungen oder die Bezeichnung „mündelsicher“ oder gleichbedeutende Bezeichnungen oder Abkürzungen entgegen § 20 führt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Finanzmarktaufsichtsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 25 Z 5, ) Wer als Verantwortlicher (BGBl. I Nr. 107/2017§ 9 VStG) einer Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien
1. | die Hinterlegungsverpflichtung gemäß § 7 Abs. 3, | |||||||||
2. | die Anzeigepflichten gemäß § 11 Abs. 1 oder 4 oder § 15 Abs. 2 | |||||||||
3. | die Vorlagefrist gemäß § 13 Abs. 3 oder | |||||||||
4. | die Anforderungen an Marketing-Anzeigen gemäß Art. 4 der Verordnung (EU) 2019/1156 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Vertriebs von Organismen für gemeinsame Anlagen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013, (EU) Nr. 346/2013 und (EU) Nr. 1286/2014, ABl. Nr. L 188 vom 12.07.2019 S. 55, | |||||||||
verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen. |
(1) Wer entgegen der Bestimmung des § 36 wirbt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der FinanzmarktaufsichtsbehördeFMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien die Hinterlegungsverpflichtung gemäß § 7 Abs. 3, die Anzeigepflichten gemäß § 11 Abs. 1 oder 4 oder § 15 Abs. 2 oder die Vorlagefrist gemäß § 13 Abs. 3 verletzt.
(2) Wer, ohne hiezu berechtigt zu sein, die Bezeichnungen „Immobilien-Kapitalanlagefonds“, „Kapitalanlagefonds für Immobilien“, „Immobilienfonds“, „Immobilieninvestmentfonds“, „Immobilieninvestmentanteilschein“ oder gleichbedeutende Bezeichnungen oder Abkürzungen von solchen Bezeichnungen oder die Bezeichnung „mündelsicher“ oder gleichbedeutende Bezeichnungen oder Abkürzungen entgegen § 20 führt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Finanzmarktaufsichtsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 25 Z 5, ) Wer als Verantwortlicher (BGBl. I Nr. 107/2017§ 9 VStG) einer Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien
1. | die Hinterlegungsverpflichtung gemäß § 7 Abs. 3, | |||||||||
2. | die Anzeigepflichten gemäß § 11 Abs. 1 oder 4 oder § 15 Abs. 2 | |||||||||
3. | die Vorlagefrist gemäß § 13 Abs. 3 oder | |||||||||
4. | die Anforderungen an Marketing-Anzeigen gemäß Art. 4 der Verordnung (EU) 2019/1156 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Vertriebs von Organismen für gemeinsame Anlagen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013, (EU) Nr. 346/2013 und (EU) Nr. 1286/2014, ABl. Nr. L 188 vom 12.07.2019 S. 55, | |||||||||
verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen. |