Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie Verfassung einer Religionsgesellschaft, die Statuten von Kultusgemeinden sowie in diesen begründete Verfahrensordnungen, insbesondere Kultusumlagenordnung und Wahlordnung, und deren Änderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundeskanzlers.
(2)Absatz 2Die aufgrund der Verfassung und der Statuten zur Außenvertretung befugten Organe sowie die Religionsdienerinnen und -diener sind dem Bundeskanzler unverzüglich nach der Wahl bzw. Bestellung von der Religionsgesellschaft (§ 7 Z 2) zur Kenntnis zu bringen.Die aufgrund der Verfassung und der Statuten zur Außenvertretung befugten Organe sowie die Religionsdienerinnen und -diener sind dem Bundeskanzler unverzüglich nach der Wahl bzw. Bestellung von der Religionsgesellschaft (Paragraph 7, Ziffer 2,) zur Kenntnis zu bringen.
(3)Absatz 3Änderungen von Regelungen gemäß Abs. 1 und Bestellungen von vertretungsbefugten Organen treten erst mit dem Tag der Bestätigung durch den Bundeskanzler in Kraft. Sie sind von diesem im Internet auf einer für den Bereich „Kultusamt“ einzurichtenden Homepage öffentlich zugänglich zu machen.Änderungen von Regelungen gemäß Absatz eins und Bestellungen von vertretungsbefugten Organen treten erst mit dem Tag der Bestätigung durch den Bundeskanzler in Kraft. Sie sind von diesem im Internet auf einer für den Bereich „Kultusamt“ einzurichtenden Homepage öffentlich zugänglich zu machen.
(4)Absatz 4Nach innerreligionsgesellschaftlichem Recht mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete Einrichtungen erlangen für den staatlichen Bereich Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts mit dem Tag des Einlangens der durch die Religionsgesellschaft ausgefertigten Anzeige beim Bundeskanzler, der das Einlangen schriftlich zu bestätigen hat. Die Anzeige muss den Wirkungsbereich der Rechtsperson und jene Personen, welche sie nach außen vertreten enthalten.
(5)Absatz 5Die Umwandlung, Vereinigung oder Auflösung von Einrichtungen nach § 23 Abs. 4 hat in gleicher Form zu erfolgen und erlangt, unbeschadet der vermögensrechtlichen Wirkungen einer solchen Maßnahme, für den staatlichen Bereich Rechtswirksamkeit mit dem Tag des Einlangens der Anzeige beim Bundeskanzler, der das Einlangen schriftlich zu bestätigen hat.Die Umwandlung, Vereinigung oder Auflösung von Einrichtungen nach Paragraph 23, Absatz 4, hat in gleicher Form zu erfolgen und erlangt, unbeschadet der vermögensrechtlichen Wirkungen einer solchen Maßnahme, für den staatlichen Bereich Rechtswirksamkeit mit dem Tag des Einlangens der Anzeige beim Bundeskanzler, der das Einlangen schriftlich zu bestätigen hat.
In Kraft seit 27.07.2021 bis 31.12.9999
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