(1) Die Religionsgesellschaft ist berechtigt, den Organen der Gesetzgebung und Verwaltung auf allen Ebenen Gutachten, Stellungnahmen, Berichte und Vorschläge über Angelegenheiten, die gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften betreffen, zu übermitteln.
(2) Rechtsetzende Maßnahmen, die die äußeren Rechtsverhältnisse der Religionsgesellschaft betreffen, sind vor ihrer Vorlage, Verordnungen vor ihrer Erlassung, der Religionsgesellschaft unter Gewährung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme zu übermitteln.
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