Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler betraut, soweit aufgrund einzelner Regelungen nicht die sachliche Zuständigkeit einer Bundesministerin oder eines Bundesministers besteht.
In Kraft seit 31.03.2015 bis 31.12.9999
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