(1) Die Religionsgesellschaft und die Republik sind verpflichtet, über Ereignisse, die eine Angelegenheit dieses Bundesgesetzes berühren, den jeweils anderen zu informieren. Dies gilt insbesondere für die Einleitung und Beendigung von Verfahren, sowie die Verhängung von Haft für den in den §§ 14 und 21 genannten Personenkreis, sowie für innerreligionsgesellschaftliche Rechtsmittel gegen Wahlen in der Religionsgesellschaft oder einer Kultusgemeinde.
(2) Die Religionsgesellschaft hat dem Bundeskanzler
1. | alle Einrichtungen der Religionsgesellschaft und Kultusgemeinden oder den Wechsel von Einrichtungen einer Kultusgemeinde zu einer anderen gemäß § 7 Z 5, sowie | |||||||||
2. | die Funktionsträger und -trägerinnen einschließlich religiöser Funktionsträger und -trägerinnen auf Verlangen | |||||||||
bekanntzugeben. |
(3) Von der Bekanntgabe nach Abs. 2 Z 2 erfasst sind temporär tätige Funktionsträger und -trägerinnen, die nicht bereits bei einer Einrichtung der Religionsgesellschaft gemeldet sind.
(4) Die Bekanntgabe oder deren Änderungen gemäß Abs. 2 Z 2 erfolgt unter Nennung der Funktion und deren Beginn, der Einrichtung einschließlich deren Anschrift, Angabe des Namens, des Geburtsdatums, der Staatsbürgerschaft und der Anschrift. Bei außenvertretungsbefugten Organen ist eine Kopie eines amtlich gültigen Lichtbildausweises für die Identifikation beizulegen und zudem sind eine Telefonnummer sowie eine E-Mailadresse bekanntzugeben.
(5) Die Religionsgesellschaft, die Kultusgemeinde und die Einrichtungen nach § 23 Abs. 4 sind zum Nachweis der Aufbringung der Mittel gemäß § 6 Abs. 2 verpflichtet, die Aufzeichnungen über die Rechnungslegung und diesbezüglichen Unterlagen hinsichtlich aller ihrer Einrichtungen auf Nachfrage innerhalb einer vom Bundeskanzler festzusetzenden Frist vorzulegen. Erfolgt die Finanzierung durch eine andere juristische Person, so sind auch die diesbezüglichen Unterlagen dieser vorzulegen.
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