§ 25 IG 2015 Anzeige-, Melde- und Vorlageverpflichtungen

IG 2015 - Islamgesetz 2015

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.07.2024

(1) Die Religionsgesellschaft und die Republik sind verpflichtet, über Ereignisse, die eine Angelegenheit dieses Bundesgesetzes berühren, den jeweils anderen zu informieren. Dies gilt insbesondere für die Einleitung und Beendigung von Verfahren, sowie die Verhängung von Haft für den in den §§ 14 und 21 genannten Personenkreis, sowie für innerreligionsgesellschaftliche Rechtsmittel gegen Wahlen in der Religionsgesellschaft oder einer Kultusgemeinde.

(2) Die Religionsgesellschaft hat dem Bundeskanzler

1.

alle Einrichtungen der Religionsgesellschaft und Kultusgemeinden oder den Wechsel von Einrichtungen einer Kultusgemeinde zu einer anderen gemäß § 7 Z 5, sowie

2.

die Funktionsträger und -trägerinnen einschließlich religiöser Funktionsträger und -trägerinnen auf Verlangen

bekanntzugeben.

(3) Von der Bekanntgabe nach Abs. 2 Z 2 erfasst sind temporär tätige Funktionsträger und -trägerinnen, die nicht bereits bei einer Einrichtung der Religionsgesellschaft gemeldet sind.

(4) Die Bekanntgabe oder deren Änderungen gemäß Abs. 2 Z 2 erfolgt unter Nennung der Funktion und deren Beginn, der Einrichtung einschließlich deren Anschrift, Angabe des Namens, des Geburtsdatums, der Staatsbürgerschaft und der Anschrift. Bei außenvertretungsbefugten Organen ist eine Kopie eines amtlich gültigen Lichtbildausweises für die Identifikation beizulegen und zudem sind eine Telefonnummer sowie eine E-Mailadresse bekanntzugeben.

(5) Die Religionsgesellschaft, die Kultusgemeinde und die Einrichtungen nach § 23 Abs. 4 sind zum Nachweis der Aufbringung der Mittel gemäß § 6 Abs. 2 verpflichtet, die Aufzeichnungen über die Rechnungslegung und diesbezüglichen Unterlagen hinsichtlich aller ihrer Einrichtungen auf Nachfrage innerhalb einer vom Bundeskanzler festzusetzenden Frist vorzulegen. Erfolgt die Finanzierung durch eine andere juristische Person, so sind auch die diesbezüglichen Unterlagen dieser vorzulegen.

In Kraft seit 27.07.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 25 IG 2015


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 25 IG 2015 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 25 IG 2015


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 25 IG 2015


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 25 IG 2015 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 24 IG 2015
§ 26 IG 2015